Rz. 199

Die Befreiung von der EUSt ist nach § 12 S. 1 Nr. 3 EUStBV ausgeschlossen, wenn für den eingeführten Gegenstand die Umsatzsteuer vergütet worden ist (§ 4a UStG).

Dieser Ausschluss ist durch die 1. ÄndVO zur EUStBV v. 6.12.1980[1] mWv 1.1.1981 eingefügt worden, um ungerechtfertigte Steuervorteile bei einer Wiedereinfuhr zu verhindern. Die Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts muss deshalb bei der Wiedereinfuhr der Waren erklären, ob die Waren im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet und im Rahmen der Steuervergütung von der USt einschließlich der EUSt entlastet worden sind.[2]

[1] BGBl 1980, 2234.
[2] VSF Z 81 01 Abs. 113 S. 2.

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