Rz. 152

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Paletten bewilligt. Was unter Paletten zu verstehen ist, ist in Art. 1 Nr. 42 UZK-DA legal definiert.

Im Grundsatz sind unter Paletten Vorrichtungen zu fassen, auf deren Böden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtungen bestehen entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundene Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie können auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein.[1]

Sofern Paletten nach den Vorschriften der KN (Kombinierte Nomenklatur) das Schicksal der Hauptware teilen, müssen sie nicht in die vorübergehende Verwendung überführt werden.[2]

Paletten dürfen in der EU bis zum Ablauf der Wiederausfuhrfrist des Art. 251 UZK vorübergehend verwendet werden.

Dabei kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung auch dann beendet werden, wenn Paletten gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wieder ausgeführt werden.[3]

[1] VSF Z 19 01 Abs. 11.
[2] VSF Z 1901 Abs. 12; Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 66.
[3] Äquivalenz, anstelle des Nämlichkeitsprinzips; Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 66.

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