Rz. 132

Art. 104 ZollBefrVO befreit die dort genannten Dokumente von den Eingangsabgaben.

Die Gegenstände werden bei ihrer Einfuhr zum freien Verkehr abgefertigt (Art. 201 UZK) und unterliegen keiner zollamtlichen Überwachung hinsichtlich ihrer Verwendung. Verschiedene im Postverkehr versandte Gegenstände, nämlich Schriftstücke, Akten, Urkunden, Manuskripte und Datapostsendungen unterliegen bei ihrer Einfuhr nicht der Beförderungspflicht (Art. 135 Abs. 5 UZK; § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZollV).

 

Rz. 133

EUStfrei sind darüber hinaus gem. § 9 EUStBV amtliche Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland, internationale Organisationen oder öffentliche Anstalten im Drittlandsgebiet Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekannt machen. Ebenfalls steuerfrei ist die Einfuhr von Drucksachen, die von in Mitgliedstaaten anerkannten ausländischen politischen Organisationen anlässlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder nationalen Wahlen eingeführt werden.

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