Rz. 90

EUStfrei nach § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 90 ZollBefrVO ist vorbehaltlich der Art. 91-94 ZollBefrVO Waren/Gegenstände, die Gebrauchs- und Verbrauchsgüter auf Ausstellungen oder Ähnlichem (i. S. d. Art. 90 Abs. 2) sind, und die der Darstellung ihrer objektiven Eigenschaften dienen und nicht der Reklame.

Nicht begünstigt sind privat veranstaltete Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen.

Gem. Art. 90 Abs. 1 Buchst. a ZollBefrVO sind kleine Muster oder Proben von im Drittlandsgebiet hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind, steuerbefreit.

Es müssten hinsichtlich der Muster und Proben kumulativ die Voraussetzungen in Art. 91 ZollBefrVO erfüllt sein.

Gegenstände, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von im Drittlandsgebiet hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltungen eingeführt werden, sind gem. Art. 90 Abs. 1 Buchst. b ZollBefrVO EUStbefreift; die Befreiung gilt nur für Gegenstände, die auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden und ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind (Art. 92 ZollBefrVO).

Gem. Art. 90 Abs. 1 Buchst. c ZollBefrVO sind verhältnismäßig geringwertige Werkstoffe zur Erstellung einfacher Ausstellungsstücke unter den Voraussetzungen des Art. 92 ZollBefrVO EUStbefreit.

Des Weiteren sind befreit nach Art. 90 Abs. 1 Buchst. d ZollBefrVO Werbedrucke, bestimmt für außerhalb der Union hergestellte Waren, EUStbefreit, wenn die Voraussetzungen des Art. 93 ZollBefrVO erfüllt sind. An dieser Stelle ist die Spezialität gegenüber Art. 87ff. ZollBefrVO zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 91

Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren sowie Brenn- und Treibstoffe (Art. 94 ZollBefrVO).

Die vorgenannten Gegenstände werden bei ihrer Einfuhr zum freien Verkehr abgefertigt (Art. 201 UZK).

[1] Schulte, in Witte , UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 226.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge