3.1 Anwendungsbereich der Steuervergütung (§ 4c Abs. 1)

 

Rz. 9

Nach § 4c Abs. 1 UStG wird Europäischen Einrichtungen (als begünstigte Einrichtungen)

  • die von dem Unternehmer für eine Leistung gesetzlich geschuldete und von der Einrichtung gezahlte Steuer[1] sowie
  • die von der Einrichtung nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete und von ihr entrichtete Steuer[2]

auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von der Steuer befreit werden kann.

Zur Vergütung berechtigt somit zunächst eine von dem leistenden Unternehmer für einen Umsatz an die begünstigte Einrichtung gesetzlich geschuldete USt, die dem Unternehmer von der Einrichtung gezahlt worden ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Einrichtung über die Leistung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhalten hat und die USt vom Unternehmer nicht nach § 14c UStG geschuldet wird.

Vergütungsberechtigt ist die Einrichtung sodann für die ihr ggf. als Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG im Reverse-Charge-Verfahren geschuldete Steuer. Diese muss aber (anders als die gesetzlich geschuldete Steuer, die der begünstigten Einrichtung in Rechnung gestellt wird und vom leistenden Unternehmer nicht zuvor an die Finanzbehörde entrichtet sein muss) von der Einrichtung zuvor an den Fiskus entrichtet worden sein.

 

Rz. 10

Die Steuervergütung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der an das BZSt zu stellen ist. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FVG ist das BZSt für das Vergütungsverfahren zuständig. Danach hat das BZSt die Aufgabe der Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des BMF sowie die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 5a UStG, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder. Ein spezifisches Antragsformular für die Steuervergütung besteht schon bisher für die Erstattung von USt an begünstigte internationale Organisationen, soweit es sich um in Deutschland ansässige internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen handelt, die umsatzsteuerliche Privilegien genießen. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach dem Umfang der inländischen Privilegien. Das Erstattungsformular hierfür ist unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=5E25BB2A861CB016144B auf der Homepage des BZSt abrufbar. Ob die Verwaltung ein gesondertes Erstattungsformular für die Vergütungsfälle nach § 4c UStG auflegt, bleibt abzuwarten. Zum bisherigen Verfahren der Entlastung in Deutschland ansässiger Einrichtungen und Personen von deutscher USt.[3]

3.2 Europäische Einrichtungen als Begünstigte der Steuervergütung (§ 4c Abs. 2)

 

Rz. 11

§ 4c Abs. 2 UStG zählt (abschließend) die Europäischen Einrichtungen auf, die vergütungsberechtigt i. S. d. § 4c Abs. 1 UStG sind. Diese sind:

  • die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) anwendbar ist[1], und
  • die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen.[2]

3.2.1 Einrichtungen nach § 4c Abs. 2 Nr. 1

 

Rz. 12

Die Europäische Union (EU) als vergütungsberechtigte Einrichtung ist die wirtschaftliche und politische Partnerschaft von derzeit 27 europäischen Staaten. Sie wurde 1958 zunächst als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 6 Ländern gegründet (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande). Seither sind weitere 22 Staaten hinzugekommen und bilden das, was sich seit 1993 "Europäische Union" nennt. Das Vereinigte Königreich trat Ende 2020 aus der EU aus. Die EU beruht auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Ihr Handeln stützt sich auf freiwillig und demokratisch von allen Mitgliedstaaten vereinbarte Verträge. Die EU baut auf den Werten auf, die in Art. 2 des Vertrags von Lissabon und in der Charta der Grundrechte der EU festgeschrieben sind. Bei der Europäischen Gemeinschaft (EG) handelt es sich um ein eigenständiges, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Völkerrechtssubjekt, das Teil der 3 Europäischen Gemeinschaften (EWG, EURATOM, EWGS) war. Sie entwickelte sich aus der EWG heraus und wurde zur heute bestehenden EU. Ziel der EU ist ein gemeinsamer Binnenmarkt sowie eine gemeinsame Wirtschafts- und Währungsunion.[1]

 

Rz. 13

Die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM), 1957 gegründet mit Sitz in Brüssel, ist eine der ehemals 3 Europäischen Gemeinschaften (EWG, EURATOM, EWGS). Ihr Ziel ist die Schaffung der für die...

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