Rz. 8

Die Steuerbefreiung nach § 4b UStG setzt einen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland oder ein – einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestelltes innergemeinschaftliches Verbringen voraus.[1] Die Steuerbefreiungen nach § 4b Nr. 1 bis 3 UStG können auch juristische Personen (soweit sie nicht Unternehmer sind oder Gegenstände für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben) und solche Unternehmer beanspruchen, die nur steuerfreie Umsätze (ohne Recht auf Vorsteuerabzug) ausführen. Auch Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte können diese Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. Die Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 3 UStG kann im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge (§ 1b und § 1c Abs. 1 S. 3 UStG) grundsätzlich auch für Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen, Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und stationierte NATO-Streitkräfte anderer Vertragsparteien in Betracht kommen. Die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 4 UStG hängt davon ab, dass die erworbenen Gegenstände zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt (z. B. für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, steuerfreie Ausfuhrlieferungen oder nicht steuerbare Lieferungen im Drittlandsgebiet). Die Befreiung nach § 4b Nr. 4 UStG kann somit lediglich von zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern beansprucht werden, die im Rahmen ihres Unternehmens innergemeinschaftlich Gegenstände erwerben. Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte können diese Steuerbefreiung nicht anwenden, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

[1] Zu den Voraussetzungen dafür vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu § 1a UStG.

2.1 Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 1 UStG

 

Rz. 9

Gemäß § 4b Nr. 1 UStG ist der Erwerb von Gegenständen von der USt befreit, die in den folgenden Vorschriften des Gesetzes bezeichnet sind[1]:

 
§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG: Wertpapiere.
§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG: Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG: Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt u.Ä., die zum Erwerb durch die Seeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger bestimmt sind, sowie von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Da die Vorschrift nicht auch auf § 8 Abs. 2 UStG verweist, sind Luftfahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Luftfahrzeuge nicht nach § 4b Nr. 1 UStG (aber nach § 4b Nr. 2 UStG) begünstigt.
[1] Da insoweit auf andere UStG-Vorschriften verweisen wird, sind die dort genannten Gegenstände für Zwecke des § 4b UStG gleichermaßen auszulegen; vgl. somit die jeweilige Kommentierung der Vorschrift, auf die in § 4b UStG verwiesen wird.

2.2 Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 2 UStG

 

Rz. 10

Nach § 4b Nr. 2 UStG ist der Erwerb der in folgenden Vorschriften genannten Gegenständen steuerfrei, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind[1]:

 
§ 4 Nr. 4 UStG: Gold, das von Zentralbanken erworben wird.
§ 4 Nr. 4a UStG: Gegenstände der Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a UStG), die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden.
§ 4 Nr. 4b UStG: Gegenstände einer Lieferung, die vor einer Einfuhr liegt, d. h., z. B. Gegenstände, die sich in einem Zollverfahren befinden, oder Gegenstände, die auf sonstige Weise noch nicht zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr überlassen wurden.
§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG: Gesetzliche Zahlungsmittel, wenn sie nicht wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes erworben werden.
§ 4 Nr. 8 Buchst. i UStG: Im Inland gültige amtliche Wertzeichen zum aufgedruckten Wert (insbesondere Postwertzeichen).
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG: Luftfahrzeuge, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen, sowie von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Luftfahrzeuge bestimmt sind.
[1] Da insoweit auf andere UStG-Vorschriften verweisen wird, sind die dort genannten Gegenstände für Zwecke des § 4b UStG gleichermaßen auszulegen; vgl. somit die jeweilige Kommentierung der Vorschrift, auf die in § 4b UStG verwiesen wird.

2.3 Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 3 UStG

 

Rz. 11

Der Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften steuerfrei wäre, ist gem. § 4b Nr. 3 UStG befreit. Da sich die Steuerbefreiung nach den für die Steuerbefreiung der Einfuhr geltenden Vorschriften richtet, sind insoweit § 5 UStG und die hierzu ergangene EUSt-BefreiungsVO[1] maßgebend. Danach ist z. B. der innergemeinschaftliche Erwerb von bestimmten Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters steuerfrei.[2] In jedem Fall zu befreien sind insbesondere der innergemeinschaftliche Erwerb von

  • bestimmten landwirtschaftlic...

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