Rz. 160

Kartenglücksspiele, die nach Art der üblichen Kartenspiele zwischen zwei oder drei Parteien zwar nach festen Regeln gespielt werden, bei denen jedoch die Spielführung im Übrigen der freien Gestaltung der Spieler unterliegt, sind ebenfalls keine Ausspielungen i. S. v. § 17 RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021; zur Einbeziehung von Online-Poker in die Online-Pokersteuer ab 1.7.2021 s. Rz. 139d ff). Zwar kann jede Lotterie und jede Ausspielung ein Glücksspiel i. w. S. darstellen, umgekehrt ist jedoch nicht jedes Glücksspiel eine Lotterie oder Ausspielung. Die Ausspielungen sind ebenso wie die Lotterien durch einen vom Veranstalter einseitig festgelegten Spielplan gekennzeichnet, aufgrund dessen vom Veranstalter ausgesetzte Gewinne "ausgespielt" werden. Mittel einer solchen Ausspielung können auch Spielkarten sein, wenn sie anstelle der Lose oder anderer Berechtigungsausweise treten und entweder eine verdeckt gezogene Karte oder eine zunächst noch unbekannte, erst durch ein besonderes Verfahren zu ermittelnde Karte den Anspruch auf den ausgesetzten Gewinn vermittelt. Die Besitzer einer solchen Karte spielen aber bei einer Ausspielung weder mit- noch gegeneinander und im eigentlichen Sinne auch nicht gegen den Veranstalter; die Gewinnentscheidung fällt nicht in einem irgendwie gearteten Kartenspiel, sondern allein in dem vom Veranstalter festgesetzten, vom "Spieler" nicht zu gestaltenden Entscheidungsverfahren. Nur innerhalb dieses Entscheidungsverfahrens hat der Mitwirkende eine beschränkte Wahl, so durch den Kauf des einen oder des anderen Loses oder mehrerer Lose, das Ziehen der einen oder der anderen Karte oder durch die richtige oder falsche Lösung eines Preisausschreibens. Unter diesen Voraussetzungen ist das Trumpfsammelspiel Ramso keine Lotterie oder Ausspielung.[1]

 

Rz. 161

Unterhaltungsgeräte, mit denen gegen Entgelt sog. "Tokenspiele" gespielt werden können: Das Tokenspiel ermöglicht dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten, wobei die Weiterspielmöglichkeit auch zeitversetzt, d. h. nicht unmittelbar im Anschluss an das vorherige Spiel, bestehen kann. Der Spieler hat aber keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt. Diese Art von Spiel ist kein Glücksspiel und fällt nicht unter § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG.[2]

 

Rz. 162

Das von den Banken häufig angebotene Prämiensparen ist eine Verbindung von Sparen und Lotterie, die der Lotteriesteuer unterliegt. Der Einsatz besteht in dem Auslosungsbeitrag und in dem zinslos gegebenen Sparbetrag. Der objektive Wert des Sparbetrags muss geschätzt werden. Dabei ist von dem Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen. Wegen der Besonderheiten des Prämiensparens ist ein angemessener Abschlag zulässig. Für die Bemessung der Höhe des Abschlags kann es u. a. bedeutsam sein, ob ein Teil der Prämiensparer zugleich steuer- bzw. sparprämienbegünstigt spart.[3]

 

Rz. 163

Bei Preisausschreiben oder Preisrätseln kann Lotteriesteuerbarkeit vorliegen. Voraussetzung ist u. a., dass die Ausschreiben öffentlich sind, der Veranstalter einseitig die Gewinnentscheidung trifft und ein Einsatz gezahlt wird. Bei Preisausschreiben in Zeitschriften liegen keine lotteriesteuerpflichtigen Ausspielungen vor, weil i. d. R. kein Einsatz gezahlt wird. Die Gewährung einer Gewinnaussicht bei der Veranstaltung eines Preisausschreibens in einer Zeitschrift kann eine Nebenleistung der – steuerpflichtigen – Lieferung der Zeitschrift sein.[4]

 

Rz. 164

Zu den Lotterien zählt auch das Zahlenlotto. Die Veranstalter des Zahlenlottos (i. d. R. Anstalten des öffentlichen Rechts oder besondere Gesellschaften in den Bundesländern) sind daher mit ihren Spielumsätzen nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerbefreit. Die Tätigkeiten der Lotterieeinnehmer bzw. der amtlichen Verkaufsstellen als Mittelspersonen der Lotterieeinnehmer sind nicht umsatzsteuerfrei.[5] Zu diesen steuerpflichtigen Tätigkeiten gehören insbesondere die Ausgabe, der Vertrieb oder die Verwahrung von Losen, die Inkassotätigkeit, die Weiterleitung der Abrechnungspapiere sowie die Gewinnbenachrichtigungen und Gewinnauszahlungen. Soweit Lottogesellschaften den Annahmestellen Terminals einschließlich der entsprechenden Software zum Registrieren der Spielumsätze und zur Mitteilung von Gewinnen überlassen, liegt ebenfalls keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung, sondern eine steuerpflichtige Nutzungsüberlassung vor.[6]

 

Rz. 165

Lottogemeinschaften (Zusammenschlüsse vieler Lottospieler mit dem Ziel, durch Zusammenfassung vieler kleiner Einsätze zu einem Großeinsatz die größtmöglichen Gewinnchancen im Lotto auszunutzen) bzw. deren Tätigkeit wird nicht als Veranstaltung einer Ausspielung angesehen[7], mit der Folge, dass die von den Teilnehmern gezahlten Einsätze (abzüglich der Gewinnausschüttungen) – soweit steuerbar – zur USt heranzuziehen sind.[8] Zur umsatzsteuerlichen Behandlung im Fall einer GmbH, die als gewerblicher Spielevermit...

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