Rz. 158

Roulettespiel fällt nicht unter § 17 RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021). Die Vorschrift lässt es nicht zu, mit der Lotteriesteuer auch Glücksspiele zu erfassen, die weder Lotterien noch Ausspielungen sind. Das Roulettespiel ist weder eine Lotterie noch eine Ausspielung. Spiele, deren etwaiger Charakter als Glücksspiele sich allein aus ihrer Ähnlichkeit mit dem Roulettespiel ergibt, unterliegen folglich nicht der Lotteriesteuer. Lotterien und Ausspielungen sind Unterarten der Glücksspiele i. w. S., also Spiele, bei denen der Spielerfolg vom Zufall und nicht oder nicht entscheidend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Daraus ergibt sich, dass zwar jede Lotterie und jede Ausspielung ein Glücksspiel in diesem weiteren Sinne sind, dass aber umgekehrt nicht alle Glücksspiele Lotterien oder Ausspielungen sind, sondern nur diejenigen, welche deren besondere Merkmale erfüllen. Ihnen stehen komplementär diejenigen Glücksspiele gegenüber, welche weder Lotterien noch Ausspielungen sind. Zu diesen Glücksspielen i. e. S. gehört das Roulettespiel mit seinen Abarten.[1] Roulette und sonstige Glücksspiele (auch Kartenspiele) in öffentlichen Spielbanken unterliegen seit dem 6.5.2006 der Umsatzsteuerpflicht.

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