7.12.1 Geldspielautomaten

 

Rz. 157

Umsätze an Geldspielautomaten fallen regelmäßig nicht unter die Lotteriesteuer. Nach dem EuGH-Urteil v. 5.5.1994[1] gilt für – steuerpflichtige – Geldspielgeräteumsätze, dass die Bemessungsgrundlage nach dem Spieleinsatz abzüglich der ausgezahlten Gewinne zu bestimmen ist.[2] § 13 Abs. 1 Nr. 3 der SpielV hindert einen gewerblichen Betreiber von Geldspielgeräten rechtlich nicht daran, die USt an die Endverbraucher (Spieler) weiter zu berechnen.[3]

[1] EuGH v. 5.5.1994, C-38/93, Glawe, BStBl II 1994, 548.
[2] BMF v. 5.7.1994, IV C 3 – S 7200 – 103/94, BStBl I 1994, 465.

7.12.2 Roulette in öffentlichen Spielbanken

 

Rz. 158

Roulettespiel fällt nicht unter § 17 RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021). Die Vorschrift lässt es nicht zu, mit der Lotteriesteuer auch Glücksspiele zu erfassen, die weder Lotterien noch Ausspielungen sind. Das Roulettespiel ist weder eine Lotterie noch eine Ausspielung. Spiele, deren etwaiger Charakter als Glücksspiele sich allein aus ihrer Ähnlichkeit mit dem Roulettespiel ergibt, unterliegen folglich nicht der Lotteriesteuer. Lotterien und Ausspielungen sind Unterarten der Glücksspiele i. w. S., also Spiele, bei denen der Spielerfolg vom Zufall und nicht oder nicht entscheidend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Daraus ergibt sich, dass zwar jede Lotterie und jede Ausspielung ein Glücksspiel in diesem weiteren Sinne sind, dass aber umgekehrt nicht alle Glücksspiele Lotterien oder Ausspielungen sind, sondern nur diejenigen, welche deren besondere Merkmale erfüllen. Ihnen stehen komplementär diejenigen Glücksspiele gegenüber, welche weder Lotterien noch Ausspielungen sind. Zu diesen Glücksspielen i. e. S. gehört das Roulettespiel mit seinen Abarten.[1] Roulette und sonstige Glücksspiele (auch Kartenspiele) in öffentlichen Spielbanken unterliegen seit dem 6.5.2006 der Umsatzsteuerpflicht.

7.12.3 Unerlaubte Glücksspiele

 

Rz. 159

Mit Urteil v. 11.6.1998[1] hat der EuGH entschieden, dass die Veranstaltung unerlaubter, strafbarer Glücksspiele (in dem Verfahren ging es um unerlaubtes Roulette) nicht von der USt-Befreiung ausgenommen werden kann, wenn vergleichbare Glücksspiele in zugelassenen Spielbanken von der USt befreit sind. Der EuGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unerlaubte, strafbare Umsätze, die gleichwohl umsatzsteuerbar sind, nach dem Grundsatz der Steuerneutralität wie vergleichbare, zugelassene Umsätze behandelt werden müssen. Das Urteil führte bis zum 5.5.2006 zu der Rechtslage, dass erlaubtes Glücksspiel (Roulette) zwar umsatzsteuerbefreit, aber mit einer Spielbankabgabe belastet war, während unerlaubtes Glücksspiel vollkommen abgabenfrei war. Durch die Einbeziehung der Spielbankenumsätze in die USt-Pflicht ab 6.5.2006 war es gleichzeitig zulässig geworden, auch unerlaubte Glücksspiele zu besteuern.

[1] EuGH v. 11.6.1998, C-283/95, Fischer, EuGHE I 1998, 3369, UR 1998, 384.

7.12.4 Sonstige Glücksspiele/Veranstaltungen

 

Rz. 160

Kartenglücksspiele, die nach Art der üblichen Kartenspiele zwischen zwei oder drei Parteien zwar nach festen Regeln gespielt werden, bei denen jedoch die Spielführung im Übrigen der freien Gestaltung der Spieler unterliegt, sind ebenfalls keine Ausspielungen i. S. v. § 17 RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021; zur Einbeziehung von Online-Poker in die Online-Pokersteuer ab 1.7.2021 s. Rz. 139d ff). Zwar kann jede Lotterie und jede Ausspielung ein Glücksspiel i. w. S. darstellen, umgekehrt ist jedoch nicht jedes Glücksspiel eine Lotterie oder Ausspielung. Die Ausspielungen sind ebenso wie die Lotterien durch einen vom Veranstalter einseitig festgelegten Spielplan gekennzeichnet, aufgrund dessen vom Veranstalter ausgesetzte Gewinne "ausgespielt" werden. Mittel einer solchen Ausspielung können auch Spielkarten sein, wenn sie anstelle der Lose oder anderer Berechtigungsausweise treten und entweder eine verdeckt gezogene Karte oder eine zunächst noch unbekannte, erst durch ein besonderes Verfahren zu ermittelnde Karte den Anspruch auf den ausgesetzten Gewinn vermittelt. Die Besitzer einer solchen Karte spielen aber bei einer Ausspielung weder mit- noch gegeneinander und im eigentlichen Sinne auch nicht gegen den Veranstalter; die Gewinnentscheidung fällt nicht in einem irgendwie gearteten Kartenspiel, sondern allein in dem vom Veranstalter festgesetzten, vom "Spieler" nicht zu gestaltenden Entscheidungsverfahren. Nur innerhalb dieses Entscheidungsverfahrens hat der Mitwirkende eine beschränkte Wahl, so durch den Kauf des einen oder des anderen Loses oder mehrerer Lose, das Ziehen der einen oder der anderen Karte oder durch die richtige oder falsche Lösung eines Preisausschreibens. Unter diesen Voraussetzungen ist das Trumpfsammelspiel Ramso keine Lotterie oder Ausspielung.[1]

 

Rz. 161

Unterhaltungsgeräte, mit denen gegen Entgelt sog. "Tokenspiele" gespielt werden können: Das Tokenspiel ermöglicht dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten, wobei die Weiterspielmöglichkeit auch zeitversetzt, d. h. ...

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