Rz. 108

Die Auflassung gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG zu den steuerbaren Rechtsvorgängen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die Auflassung ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche dingliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers.[1] Ein Verpflichtungsgeschäft ist der Auflassung z. B. dann nicht vorausgegangen, wenn die Pflicht zur Übereignung des Grundstücks auf Gesetz beruht. So ist z. B. gem. § 667 BGB der Auftragnehmer verpflichtet, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Dazu kann auch ein in Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrags erworbenes Grundstück gehören, das entsprechend an den Auftraggeber aufzulassen ist.

 

Rz. 109

Wenn die Auflassung nur zur erleichterten Grundbuchberichtigung gewählt wird, weil die Beteiligten dadurch des Beweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs enthoben werden, entsteht keine GrESt-Pflicht, weil es an einem Grundstücksumsatz fehlt. Der Auflassungsberechtigte war schon zuvor Eigentümer. Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung löst somit für sich allein betrachtet keine GrESt-Pflicht aus. Entscheidend ist, welcher Erwerbsvorgang dem Antrag auf Grundbuchberichtigung zugrunde liegt.

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