Rz. 25

Die Steuerfreiheit für einen Umsatz nach § 4 Nr. 8 UStG setzt u. a. voraus, dass die Leistung steuerbar, also von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt erbracht wird. Auf die Art des Unternehmers kommt es nicht an. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 UStG werden ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der jeweilige Umsatz durch ein Kreditinstitut (Bank) oder durch einen anderen Unternehmer bewirkt wird. Es kommt allein auf die Art der erbrachten Leistung an und dass sie eine selbstständige Hauptleistung darstellt und nicht Nebenleistung (z. B. zu einer steuerpflichtigen Warenlieferung) ist. Weil es sich bei der Vorschrift um eine sachliche Steuerbefreiung handelt, kommt das Gesetz ohne eine Definition der Begriffe "Finanzinstitut" oder "Kreditinstitut" aus. Eine Definition dieser Begriffe findet sich nur im Gesetz über das Kreditwesen (KWG). Die dortige Definition ist allerdings z. T. auch für die zutreffende umsatzsteuerliche Beurteilung wichtig. So ist das nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerbefreite Einlagengeschäft ausschließlich Kreditinstituten i. S. v. § 1 Abs. 1 KWG (Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert) vorbehalten.

 

Rz. 25a

Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht. Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.[1]

 

Rz. 26

Für den Leistungsort bei sonstigen Leistungen geht § 3a UStG von dem Grundsatz aus, dass eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 1 UStG). Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich § 3a Abs. 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Dies gilt entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist.[2] Danach wird beispielsweise eine Kreditgewährung im Unionsgebiet oder im Drittlandsgebiet geleistet, wenn der Kreditnehmer (= Leistungsempfänger) den Kredit als Unternehmer für sein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält (z. B. Kredit einer deutschen Bank an eine französische Industrie-AG) oder wenn der Kreditnehmer als Unternehmer im Drittland, z. B. in der Schweiz oder in den USA, ansässig ist. Insoweit handelt es sich nicht um im Inland steuerbare Leistungen. Gewährt umgekehrt ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, einem Unternehmer mit Sitz im Inland einen Kredit für dessen Unternehmen, ist die Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar, aber steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.

 

Rz. 27

Für Leistungen der Art, wie sie in § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h UStG bezeichnet sind, sowie für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten (und für Versicherungsumsätze der in § 4 Nr. 10 UStG bezeichneten Art) wird jedoch durch § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG der Ort der Leistung in bestimmten Fällen anders bestimmt. Ist der Empfänger einer dieser Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Danach wird z. B. eine Kreditgewährung im Drittlandsgebiet geleistet, wenn der Kreditnehmer (= Leistungsempfänger) im Drittlandsgebiet (z. B. in den USA) wohnhaft ist und den Kredit als Privatperson erhält. Hingegen ist die Kreditgewährung seitens eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen Kreditnehmer im Inland nach § 3a Abs. 1 UStG nicht steuerbar, wenn dieser nicht Unternehmer ist oder – als Unternehmer – den Kredit nicht für sein Unternehmen erhält und nicht der Ausnahmefall des § 3a Abs. 6 Nr. 2 UStG (Leistung durch einen Drittlandsunternehmer und Nutzung oder Auswertung der Leistung im Inland) gegeben ist. Der Ort der sonstigen Leistungen nach § 4 Nr. 8 UStG richtet sich für die Buchst. a bis h somit nach § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a oder Abs. 6 Nr. 2 UStG. Für Lieferungen nach § 4 Nr. 8 UStG[3] bestimmt sich der Leistungsort nach den allgemeinen Grundsätzen i. S. d. § 3 UStG.

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