Rz. 2

Zum 1.1.1980 war gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage die Steuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung dieser Umsätze ausgedehnt worden.[1]

 

Rz. 3

Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[2] war mWv 1.7.1990 das Wort "ähnlichen" (Sicherheiten) durch das Wort "anderen" (Sicherheiten) ersetzt worden (Art. 3 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Seit diesem Zeitpunkt hat die Vorschrift die heute gültige Fassung. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung[3] entspricht die Verwendung der Bezeichnung "andere" Sicherheiten dem Wortlaut der 6. EG-Richtlinie und dient der Klarstellung, dass die Steuerbefreiung für die Übernahme von Sicherheiten nicht voraussetzt, dass die Sicherheiten rechtlich wie eine Bürgschaft gestaltet sind.

[1] Vgl. BMF v. 12.5.1980, IV A 3 – S 7160 – 11/80, BStBl I 1980, 238.
[2] BGBl I 1990, 597, BStBl I 1990, 213.
[3] Vgl. BT-Drs. 11/6174.

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