Rz. 17

Leistungen, die einen unmittelbaren, auf wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhenden Zusammenhang mit der Kreditgewährung haben, sind als Nebenleistungen ebenfalls steuerfrei. Ein bestimmtes (steuerpflichtiges) Kreditgeschäft (z. B. die Kreditverwaltung durch einen Dritten) wird aber noch nicht dadurch Bestandteil eines anderen steuerfreien Kreditgeschäfts, dass beide zusammen angeboten werden und das eine nicht ohne das andere zustande kommt. Haben beide Geschäfte einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt und geht eines von ihnen im jeweils anderen Teil auf, können sie umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer Leistung zusammengefasst werden. Erbringt ein Bankrepräsentant im Rahmen seiner Vertragsbeziehungen zu Teilzahlungsbanken jeweils eine Mehrheit selbstständiger steuerbarer Leistungen, die teils als Kreditvermittlung und teils als Kreditverwaltung anzusehen sind, ist deshalb das insgesamt – unaufgegliedert – gezahlte Entgelt auf die steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Leistungen aufzuteilen.[1] Wenn mehrere, untereinander gleich zu wertende Faktoren zur Erreichung dieses Zieles beitragen und aus diesen Gründen zusammengehören, ist die Annahme einer einheitlichen Leistung aber gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten.[2] So sind z. B. die Unkostenvergütungen, die dem Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Pfandleiherverordnung[3] zustehen[4], Entgelt für eine steuerfreie Kreditgewährung. Die notwendigen Kosten der Verwertung, die der Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung einbehalten darf, sind nicht Entgelt innerhalb eines Leistungsaustauschs.[5]

 

Rz. 18

Die ausschließlich auf Parteivereinbarungen beruhende, mit einer Kreditgewährung verbundene Verschaffung von Restschuldversicherungsschutz durch die kreditgewährende Bank ist keine Nebenleistung i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.[6] Die Verschaffung von Versicherungsschutz fällt daher nicht unter diese Steuerbefreiungsvorschrift, ist jedoch nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfrei.

 

Rz. 19

Werden bei der Gewährung von Krediten Sicherheiten verlangt, müssen zur Ermittlung der Beleihungsgrenzen die Werte der Sicherungsobjekte, z. B. Grundstücke, bewegliche Sachen, Warenlager, festgestellt werden. Die dem Kreditgeber hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Schätzungsgebühren und Fahrtkosten, werden dem Kreditnehmer bei der Kreditgewährung in Rechnung gestellt. Mit der Ermittlung der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte werden keine selbstständigen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Diese Tätigkeit dient vielmehr lediglich dazu, die Kreditgewährung zu ermöglichen. Dieser unmittelbare, auf wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhende Zusammenhang rechtfertigt es nach Auffassung der Verwaltung, in der Ermittlung des Wertes der Sicherungsobjekte eine Nebenleistung zur Kreditgewährung zu sehen und sie damit als steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG zu behandeln.[7]

 

Rz. 20

Beim Verkauf von Waren im Versandhandel liegt auch dann eine einheitliche Warenlieferung (nicht z. T. eine steuerfreie Kreditgewährung) vor, wenn der Käufer von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Ratenzahlung Gebrauch macht und dadurch einen Barzahlungsrabatt i. H. v. 3 % des Katalogpreises einbüßt.[8]

 

Rz. 21

Die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber selbst ist ebenfalls eine steuerfreie Nebenleistung. Die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch Dritte ist seit dem 1.1.1996 steuerpflichtig (Rz. 3).

 

Rz. 22

Zu den Nebenleistungen gehören im Übrigen regelmäßig auch die vom Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kreditgewährung entstehenden sonstigen Kosten, wie z. B. Porto, Fernsprechgebühren, Kosten der Kreditüberwachung und Auskunftsgebühren, Kosten für die Erstellung von Kontoauszügen oder sonstige Kosten der Kreditprüfung.

 

Rz. 23

Die Herausgabe eines Nachrichtenblattes, die Bauberatung und Bauaufsicht durch Bausparkassen sind keine Nebenleistungen zur Kreditgewährung[9], sondern steuerpflichtige Hauptleistungen.

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