Rz. 134

Die RL (EU) 2019/2235 (vgl. dazu Rz. 23) zielt darauf ab, die mehrwertsteuerliche Behandlung der im Rahmen der EU und der NATO unternommenen Anstrengungen im Verteidigungsbereich so weit wie möglich anzugleichen. Von daher dürfte der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchst. e UStG vergleichbar mit dem nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG sein. Zu den steuerbegünstigten Leistungen, die zum Gebrauch und Verbrauch durch die Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal und zur Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind, dürften daher insbesondere Ausrüstungsgegenstände, angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgüter und sonstige Waren und Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Verwendung durch die Streitkräfte und durch ihr ziviles Begleitpersonal bestimmt sind, gehören.

Die persönliche Habe, der Hausrat und private Kfz für den persönlichen Gebrauch sind Gegenstände, die nicht als Gegenstände zum Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal und zur Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind.

 

Rz. 135

Das zivile Begleitpersonal ist das die Streitkräfte begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften der EU-Mitgliedstaaten beschäftigt ist.

 

Rz. 136

Die Steuerbefreiung umfasst auch Lieferungen und sonstige Leistungen, die für die Versorgung der Kasinos und Kantinen der Streitkräfte bestimmt sind. Damit sind im Wesentlichen die Lieferungen angemessener Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstiger Waren sowie Dienstleistungen begünstigt, die zur ausschließlichen Verwendung bzw. zur Abgabe in den Verpflegungseinrichtungen der Streitkräfte bestimmt sind.

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