Rz. 29

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG setzt voraus, dass eine Abgabe von Speisen und Getränken an einen Leistungsempfänger erfolgt. Dabei ist dem Begriff "Abgabe" keine besondere Bedeutung beizumessen. Er drückt aus, dass es sich nach der EuGH-Rechtsprechung bei einem Restaurationsumsatz, bei dem die Dienstleistungselemente überwiegen, nicht um eine Lieferung, sondern vielmehr um eine sonstige Leistung handelt.

 

Rz. 30

Des Weiteren setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die Abgabe der Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt, d. h. es muss insbesondere ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Ort der Abgabe und dem Ort des Verzehrs bestehen. D.h. insbesondere, dass bestimmte Vorrichtungen wie beispielsweise Tische und Stühle den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen müssen und dieser auch tatsächlich vor Ort stattfindet. Ort der Abgabe ist der Ort, wo die Speisen und Getränke an den Leistungsempfänger übergeben werden, Ort des Verzehrs ist die Stelle, an der die Speisen und Getränke tatsächlich eingenommen werden. Abgabe und Verzehr müssen aber nicht in den gleichen Räumlichkeiten stattfinden, auch nicht in nebeneinander liegenden oder verbundenen Räumen. Ferner ist es auch nicht erforderlich, dass die Abgabe und der Verzehr überhaupt in einem umschlossenen Raum stattfinden. Somit muss lediglich ein Verbrauch der Speisen und Getränke in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort an oder in den entsprechenden Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle stattfinden. Dieser räumliche Zusammenhang ist auf einem Seeschiff regelmäßig zu bejahen, auch wenn die Abgabestelle sich unter Deck und der Ort, an dem besondere Vorrichtungen für den Verzehr bereitgehalten werden, sich auf Deck befinden. Bei verpackten Speisen und Getränken ist darauf zu achten, ob sie nach den Umständen der Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind oder nicht. Maßgeblich sind hierfür die tatsächlichen Verhältnisse, sodass grundsätzlich bei jeder einzelnen Abgabe von Speisen und Getränken zu prüfen ist, ob sie auch an Ort und Stelle verzehrt werden.

 

Rz. 31

Allein der Umstand, dass Speisen und Getränke zum "Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden", rechtfertigt nicht die Annahme einer sonstigen Leistung.[1] Vielmehr liegt bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung bei der Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr eine Lieferung vor, wenn es sich um die Abgabe von "Standardspeisen" als Ergebnis einer "einfachen, standardisierten Zubereitung" handelt.[2] Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer Lieferung als auch im Rahmen einer sonstigen Leistung abgegeben werden. Die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen richtet sich dabei nach allgemeinen Grundsätzen.[3] Nach Art. 6 Abs. 1 MwStVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes zu beurteilen. Bei dieser wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben bei der vorzunehmenden Prüfung unberücksichtigt.[4]

[2] EuGH v. 10.3.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u. a., BFH/NV 2011, 956.

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