Rz. 26

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG gilt ihrem Sinn entsprechend nur für Lieferungen von Nicht-Unionswaren, da ansonsten keine auf eine Lieferung folgende Einfuhr denkbar ist. Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, haben zollrechtlich entweder den Status von Unionswaren oder den Status von Nicht-Unionswaren. Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind.[1]

 

Rz. 27

Unionswaren sind Waren, die

  1. im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
  2. aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
  3. im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach dem vorherigen Buchstaben b oder aus Waren nach den vorherigen Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.[2]

Über Unionswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich – ohne Mitwirkung der Zollbehörden – beliebig verfügen. Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einem Verwahrungslager bewilligen. Diese Waren werden nicht als Waren in der vorübergehenden Verwahrung betrachtet.[3] Unbeschadet des Art. 254 UZK unterliegen Unionswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr zollrechtlicher Status festgestellt ist.[4]

 

Rz. 28

  • Nicht-Unionswaren sind andere als die zuvor genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.

Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,

  • wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
  • wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden,
  • wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt, oder
  • wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.[5]

Über Nicht-Unionswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich nicht – bzw. nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen Umfang – verfügen. Das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr geschieht zollrechtlich als "vorübergehende Verwahrung".[6] Nicht-Unionswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.[7] Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.[8] Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.[9]

[1] Art. 153 Abs. 1 UZK.
[2] Art. 5 Nr. 23 UZK.
[3] Art. 148 Abs. 6 UZK.
[4] Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 3 UZK.
[5] Art. 154 UZK.
[6] Art. 5 Nr. 17 UZK.
[7] Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 4 UZK.
[8] Art. 144 UZK.
[9] Art. 201 Abs. 3 UZK.

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