Rz. 119

Unter Nr. 25 der Anlage 1 fällt nur rohes Zink der Position 7901 des Zolltarifs, das sind nicht legiertes Zink und Zinklegierungen. Zu dieser Position gehört Zink in Rohform der verschiedenen Reinheitsgrade, in Klumpen, Walzbarren, Rohblöcken (Ingots), Knüppeln und ähnlichen Formen oder in Körnern. Diese Erzeugnisse sind für das galvanische Verzinken (durch Tauchverfahren oder elektrolytische Abscheidung), zum Herstellen von Legierungen oder zum Walzen, Ziehen, Strangpressen, Umschmelzen usw. bestimmt. Nicht zu Position 7901 gehören Staub, Pulver und Flitter aus Zink (Pos. 7903).

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