Rz. 115

Unter Nr. 21 der Anlage 1 fallen nur

  • nicht raffiniertes Kupfer (Schwarzkupfer, Blisterkupfer) und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren (Position 7402 00 00 des Zolltarifs),
  • raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform (Position 7403 des Zolltarifs); raffiniertes Kupfer mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr wird durch elektrolytische Raffination, elektrolytische Extraktion oder durch chemische oder Feuerraffination gewonnen,
  • Kupfervorlegierungen (Position 7405 00 00 des Zolltarifs) sowie
  • Draht aus Kupfer (Position 7408 des Zolltarifs); nicht dazu gehören z. B. dünner Bronzedraht, steril, für chirurgische Zwecke (Nähte) (Position 3006) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605).

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