Rz. 113

Dazu gehören nur Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in den Positionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226 des Zolltarifs aufgeführt sind. Hierzu gehören insbesondere:

  • Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl wie Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Rundstahl, Brammen, Platinen, Erzeugnisse mit massivem Querschnitt, nur vorgeschmiedet, oder vorprofiliertes Halbzeug (Position 7207 des Zolltarifs),
  • flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Positionen 7208 bis 7212 des Zolltarifs); sie können auch plattiert, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sein,
  • Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Position 7216 des Zolltarifs); zu dieser Position gehören insbesondere H-, I-, T-, U-, Z-Profile, Zores-Profile (Belagstahl mit omega-förmigem Querschnitt), Winkelprofile mit stumpfen, spitzen oder rechten Winkeln (Letztere in L-Form),
  • flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl (Positionen 7219 und 7220 des Zolltarifs),
  • flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl (Positionen 7225 und 7226 des Zolltarifs).
 

Rz. 114

Als flachgewalzt gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z. B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen, oder die nach dem Walzen z. B. gelocht, gewellt, poliert, abgeschrägt oder an den Kanten abgerundet sind, soweit diese nicht den Charakter anderweitig genannter Waren erhalten haben.

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