Rz. 83

Dazu gehören nur Oliven der Unterposition 0711 20 des Zolltarifs, die zur Erhaltung während des Transports und der Lagerung bis zur endgültigen Verwendung (meistens in Tonnen oder Fässern) vorläufig haltbar gemacht sind, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, und die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Sie dienen im Allgemeinen als Ausgangsstoffe für die Nahrungsmittelindustrie (Konservenindustrie). Nicht zu dieser Position gehören Oliven, die über ihre vorläufige Haltbarmachung in Salzlake hinaus eine zusätzliche Behandlung erfahren haben (z. B. durch Natronlauge, Milchsäuregärung), um sie unmittelbar genießbar zu machen. Diese Waren gehören zu Kap. 20.

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