Rz. 109

Unter Nr. 16 der Anlage 1 fällt nur rohe Wolle der Position 5101 des Zolltarifs. Als "Wolle" gilt die natürliche Faser des Haarkleids von Schafen. Sie darf weder gekrempelt noch gekämmt sein, gleichviel, ob sie bei der Schur des lebenden Tieres oder des Felles des toten Tieres angefallen ist (Schurwolle) oder ob sie durch Entwollen des Felles mittels Gärung (Fermentation) oder einer geeigneten chemischen Behandlung gewonnen ist (z. B. Hautwolle, Gerberwolle oder Sterblingswolle). Hierzu gehören insbesondere Schweißwolle (Wolle, die noch nicht gewaschen und auch nicht auf andere Weise gereinigt worden ist), entschweißte, nicht carbonisierte Wolle (z. B. heiß-gewaschene Wolle, reingewaschene Wolle) und carbonisierte Wolle (Wolle, bei der die pflanzlichen Unreinigkeiten dadurch entfernt wurden, dass die Wolle in ein Bad, im Allgemeinen auf der Grundlage von mineralischen Säuren oder sauren Salzen, getaucht wurde, das die Wollhaare unversehrt lässt).

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