Rz. 110

Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG sind bestimmte im Zusammenhang mit einer Einfuhr stehende sonstige Leistungen ausgenommen, also steuerpflichtig. Dies sind zum einen die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a UStG bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland.[1] Steuerpflichtig sind auch sonstige Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.[2]

7.1 Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a UStG bezeichneten Gegenstände (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 UStG)

 

Rz. 111

Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland sowie die Besorgung dieser Beförderungen sind von der Steuerbefreiung ausgenommen, wenn sich die beförderten Gegenstände in einer zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelung[1] oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung[2] befunden haben. Die Freihafenanteile dieser Beförderungen sind wie Umsätze im Inland zu behandeln[3], sodass die Beförderungen insgesamt steuerpflichtig sind.[4] Die Einfuhr von Gegenständen, die in einem Freihafen veredelt worden sind, ist von der EUSt befreit, wenn die bei der Veredelung verwendeten Gegenstände als Gemeinschaftswaren ausgeführt worden sind. Anstelle der ausgeführten Gegenstände können auch den ausgeführten Gegenständen nach Menge und Beschaffenheit entsprechende Gegenstände veredelt werden.[5] Als Veredelungsvorgänge kommen alle wertsteigernde Be- und Verarbeitungen und Ausbesserungen in Betracht (Nähen von Kleidung, Restaurierung von Möbeln u. Ä.). Nach § 12a EUStBV ist die Einfuhr von Gegenständen steuerfrei, die als Gemeinschaftswaren ausgeführt und in einem Freihafen vorübergehend gelagert worden sind. Die Lagerung bedarf (wie die Freihafen-Veredelung) der Zulassung, die von den Zollbehörden nur unter besonderen Voraussetzungen erteilt wird.

7.2 Sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen (§ 4 Nr. 3 Buchst. c S. 2 UStG)

 

Rz. 112

Nach § 4 Nr. 3 Buchst. c S. 2 UStG sind die dort genannten sonstigen Leistungen, die sich auf eingeführte Gegenstände beziehen, steuerpflichtig, wenn es sich bei den Gegenständen um Beförderungsmittel, Paletten und Container handelt. Zum Begriff der Beförderungsmittel vgl. § 3a UStG Rz. 1ff. Für diese Gegenstände wird eine vorübergehende Verwendung nur unter den engen Voraussetzungen der Art. 207ff. UZK-DA bewilligt. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen können jedoch unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein (Rz. 77ff.).

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