Rz. 102

Nach § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG sind auch sonstige Leistungen steuerbefreit, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber[1] ist. Diese Regelung gilt also wie in den vorangehenden Buchstaben nur für sonstige Leistungen, nicht für Lieferungen. Allerdings ist der Kreis der begünstigten sonstigen Leistungen nicht nur auf Beförderungsleistungen begrenzt. Sonstige Leistungen i. S. der Vorschrift können alle im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwendung eingeführter Gegenstände sein (d. h. Leistungen im Anschluss an die Einfuhr oder vor der Ausfuhr von Gegenständen der vorübergehenden Verwendung), wie z. B. Leistungen der Messespediteure für ausländische Messeaussteller, Lagerung von Gegenständen, Leistungen im Zusammenhang mit einem Messeaufbau, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten u. a. Insofern ergänzt die Vorschrift die Steuerbefreiung für entsprechende Lieferungen nach § 4 Nr. 6 Buchst. c. UStG.

 

Rz. 103

Als begünstigte sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Beförderungen, Lagerungen, Vorführung oder Herrichtung zur Ausstellung (Beförderung vom Bahnhof, Flughafen oder Hafen zum Ort der vorübergehenden Verwendung z. B. Messeplatz); Einlagerung, Versteigerung oder Verkauf, verwendungsgerechter Einsatz oder Gebrauch der Gegenstände, Besorgung von Ursprungs-, Gesundheits- und sonstigen Zeugnissen; Entrichtung von Stand-, Lager-, Krangeld; Wiegen, Musterziehen, Besichtigen, Reparaturen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen; Ein- und Auspacken. Nicht befreit sind die Be- oder Verarbeitung der Gegenstände (Rz. 112ff.) sowie sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen (Rz. 112ff.).

6.1 Eingeführte Gegenstände unter Verfahren der zollamtlich vorübergehenden Verwendung

 

Rz. 104

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist zum einen, dass sich die Leistungen unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen. Zum Begriff der Unmittelbarkeit vgl. Rz. 72ff. Die Gegenstände müssen bereits eingeführt sein, d. h. die Einfuhr i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG hat bereits stattgefunden. Es handelt sich also nicht um Gegenstände der Einfuhr i. S. d. § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.

 

Rz. 105

Für die eingeführten Gegenstände muss zollamtlich eine vorübergehende Verwendung bewilligt worden sein. Hiermit ist das entsprechende Zollverfahren gemeint. In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen: sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.[1] Die Vorschriften für die vorübergehende Verwendung von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft sind in den Art. 250 bis 253 UZK, in den Art. 322 und 323 UZK-IA sowie insbesondere in Art. 204 ff. UZK-DA enthalten. Waren, die in eine vorübergehende Verwendung überführt wurden, können zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten befördert werden.[2] Nach Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.[3] Bewilligungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung werden grds. unter der Voraussetzung erteilt, dass der Zustand der in das Verfahren überführten Waren unverändert bleibt. Voraussetzung ist, dass die Waren – abgesehen von einer Wertminderung durch die Verwendung – keine Veränderungen erfahren haben. Zulässig sind jedoch Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren oder solche, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicherstellen sollen.[4] Die Befreiung von der EUSt ergibt sich bei der vorübergehenden Verwendung aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1 Abs. 2 EUStBV.

 

Rz. 106

Die vorübergehende Verwendung ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Die Inanspruchnahme bedarf der Bewilligung der Zollbehörden. Die Zollbehörden lehnen die Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung ab, wenn Befreiungsvorschriften anderer Art anwendbar sind. Die vorübergehende Verwendung wird z. B. für Ausstellungsgut (Messen), Werbematerial, Warenmuster oder Berufsausrüstung bewilligt. Die Steuerbefreiung hat damit in erster Linie Bedeutung für Leistungen der Messespediteure für ausländische Messeaussteller.

[1] Art. 250 Abs. 1 UZK.
[2] Art. 179 Abs. 1 UZK-DA.
[3] Art. 250, Art. 251 UZK.
[4] Art. 204 UZK-DA.

6.2 Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Gebieten

 

Rz. 107

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