Rz. 35

Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kj. ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG vergütet wurden.

 

Rz. 36

Das Merkmal der Vergütung soll nach dem Wortlaut der Vorschrift (das Gesetz spricht von "vergütet wurden" und nicht etwa von "getragen wurden") nicht großzügig in dem Sinne zu verstehen sein, dass nicht nur eine direkte, sondern auch eine weitergeleitete Vergütung für die Anerkennung eines Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter ausreichend wäre.[1] Nach der Verwaltungsauffassung ist also zu unterscheiden, ob der Leistungserbringer unmittelbar oder mittelbar von einem Träger der Jugendhilfe vergütet wird. Somit wären in Fällen, in denen weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer z. B. als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist, die Leistungen des Auftragnehmers (Subunternehmers) nicht nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei, wenn die Leistungen nur mittelbar durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe "vergütet" wurden. Eine Vergütung durch die genannten Träger und Einrichtungen wäre also nur dann gegeben, wenn der Leistungserbringer von diesen unmittelbar bezahlt wird. Eine eventuelle Kostenbeteiligung gem. §§ 90ff. SGB VIII ist insoweit nicht zu berücksichtigen, d. h. die Vergütung ist nicht um eine eventuelle Kostenbeteiligung, z. B. der Eltern, zu mindern. Der BFH[2] allerdings meint, der Gesetzgeber habe zwar in § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG nicht den Begriff "Kostenübernahme" verwendet, sondern "vergütet wurden". Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass eine mittelbare Vergütung nicht ausreiche. Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, mit der Änderung des § 4 Nr. 25 UStG eine dem Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL konforme Regelung zu treffen. Darüber hinaus würde nur diese Auslegung des Wortlauts dem Grundsatz der Neutralität der MwSt gerecht. Denn es würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Umsätze führen, wenn Leistungen bei unmittelbarer Zahlung durch die Jugendämter steuerfrei wären, bei indirekter Zahlung hingegen nicht. Deshalb soll sich ein selbstständiger Erziehungsbeistand für die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch dann berufen können, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden. Der BFH legt § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG daher unionsrechtskonform dahingehend aus, dass eine Vergütung durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nur im Falle einer unmittelbaren, sondern auch bei einer nur mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vorliegt. Das bedeutet aber nicht, dass jede nur mittelbare Kostentragung ausreicht, um die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG zu erfüllen. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift muss es sich um Leistungen handeln, die im vorangegangenen Kalenderjahr vergütet wurden. Das heißt: Der Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe muss die Leistung des Unternehmers vergüten. Vergütet der Kostenträger aber Leistungen eines Unternehmers, ohne die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich zu übernehmen, so werden die Leistungen des Subunternehmers gerade nicht, wie es § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG verlangt, von einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe vergütet. Es bleiben dann lediglich Leistungen an den Hauptunternehmer (den Auftraggeber), die dieser vergütet.[3]

 

Rz. 36a

Die Leistungen eines selbstständigen Sozialtrainers können nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein, wenn der Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe diese Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar (durchgeleitet) vergütet hat. Ist dieser Sozialtrainer als Subunternehmer für einen Hauptunternehmer (z. B. eine psychologische Praxis) tätig und vergütet der Kostenträger Leistungen des Hauptunternehmers, ohne die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich zu übernehmen, so werden die Leistungen des Subunternehmers nicht von einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe, sondern nur vom Hauptunternehmer vergütet.[4] Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen zur Förderung behinderter Menschen (Musikkurse mit Kleinstinstrumenten / Didgeridoo) ist nicht nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb befreit.[5]

 

Rz. 37

Die Vergütung muss durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe[6] oder durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG, also die...

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