Rz. 26

Neben den öffentlichen Einrichtungen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind auch andere (auch nicht öffentliche) Einrichtungen mit sozialem Charakter subjektiv steuerbegünstigt. Der Begriff der "anderen Einrichtung mit sozialem Charakter" entspricht der Formulierung der maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlage.[1] Auf der Grundlage der dort eingeräumten Befugnis der EU-Mitgliedstaaten, auch Leistungen von Einrichtungen zu begünstigen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, definiert § 4 Nr. 25 S. 2 UStG, welche Einrichtungen als "andere Einrichtungen mit sozialem Charakter" i. S. v. § 4 Nr. 25 UStG anzusehen sind. Dies sind:

  • von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
  • die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
  • die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen,
  • Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen einer Erlaubnis gem. § 44 SGB VIII oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht bedürfen,
  • Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kj. ganz oder zum überwiegenden Teil von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG vergütet wurden,
  • Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind.
 

Rz. 27

Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es für sich allein nicht schon aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b UStG anerkannte Einrichtung tätig ist.[2] Bei dem Begriff der Einrichtungen handelt es sich nicht notwendigerweise immer nur um eine organisatorische Einheit oder ein organisatorisches Gebilde von Personal- und Sachmitteln. Der Begriff umfasst auch natürliche Personen. Die Steuerfreiheit der Leistungen einer begünstigten Einrichtung bzw. ihre Anerkennung als subjektiv begünstigte Einrichtung reicht immer nur soweit, wie die Begünstigung der Leistungen selbst reicht, d. h. nur soweit, wie die Einrichtung eine Erlaubnis besitzt, einer Erlaubnis nicht bedarf, die Leistungen überwiegend von Trägern der Jugendhilfe vergütet werden oder Leistungen der Kindertagespflege erbracht werden. Somit kann z. B. eine Einrichtung, die für ihre Leistungen eine nach SGB VIII erforderliche Erlaubnis besitzt und Leistungen der Kindertagespflege erbringt, mit diesen Leistungen nicht steuerbegünstigt sein, wenn die Leistungen der Kindertagespflege nicht auch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG (der Eignung) erfüllen. Entscheidend für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG ist nicht die Projektfinanzierung durch Landes- oder Bundesbehörden, sondern die jeweilige Vertragsbeziehung des Freiberuflers mit der jeweiligen Einrichtung bzw. dem jeweiligen Träger und die Ausführung einer der in § 4 Nr. 25 UStG bezeichneten Tätigkeiten.

[1] Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSytRL.

3.2.1 Von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe

 

Rz. 28

Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen (also nicht natürliche Personen) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe i. S. d. § 1 SGB VIII tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.[1] Eine Definition/Umschreibung des Kreises der freien Träger der Jugendhilfe gibt es nicht. Träger der freien Jugendhilfe können u. a. neben förderungswürdigen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe[2], Selbsthilfegruppen[3], Jugendverbände und Jugendgruppen[4] auch privat-gewerbliche Träger sein. Träger der freien Jugendhilfe sind in der Bestimmung ihres Tätigkeitsfelds und in der Ausgestaltung der Leistungen frei. Sie werden dabei nicht als Erfüllungsgehilfen der öffentlichen Jugendhilfe tätig. Subjektiv steuerbegünstigt sind nur die (von der zuständigen Jugendbehörde) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. § 4 Nr. 25 UStG scheidet somit hinsichtlich der Träger der freien Jugendhilfe aus, wenn es sich nicht um eine staatlich anerkannte Einrichtung der Jugendpflege handelt. Auch über eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 132 A Abs. 1 Buchst. g und h MwStSystRL ergibt sich kein anderes Ergebnis, weil auch diese Vorschriften die staatliche Anerkennung voraussetzen. Dies erfordert mehr als die bloße Beschäftigung durch staatliche Stellen.[5]

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