Rz. 87

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG greift u. a. dann, wenn der selbstständige Lehrer Unterrichtsleistungen an Hochschulen i. S. der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) erbringt. Nach § 1 HRG sind Hochschulen die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind.

 

Rz. 88

Wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, können nach § 70 HRG Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten.

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