Rz. 86

Unter Kammermusik wird die Musik für kleine Instrumental-Ensembles im Gegensatz zur Musik für Orchester verstanden, wobei jedoch der Übergang zwischen den Genres fließend ist. Z. B. besteht die Kammeroper oft aus einem kleinen Opernensemble (Kammerorchester, kleiner Chor, Solisten der wesentlichsten Gesangsfächer) und wird aus einem großen Opernensemble für Tourneen zusammengestellt, auf denen es für diese Zusammensetzung geeignete Bühnenwerke aufführt. Die Kammermusikensembles sind in § 4 Nr. 20 UStG genannt, um zu verdeutlichen, dass neben den Orchestern auch kleinere Musikergruppen unter die Steuervergünstigung fallen können. Insofern ist die Abgrenzung der Kammermusikensembles zu den Orchestern nicht von großer Bedeutung, da die Steuerermäßigung bei Vorliegen der Voraussetzungen bei diesen Musikergruppen in jedem Fall greift. Auch bei den Ensembles kommt es auf die Art der Musik, Instrumentalisierung usw. nicht an. Auch zwei umsatzsteuerrechtlich als Einzelunternehmer zu behandelnde Musiker als Duo können steuerfreie Leistungen eines Kammermusikensembles darstellen.[1]

 

Rz. 87

Unter den Leistungen der Kammermusikensembles sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden[2], sowie die üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen. Bezüglich der mit den Leistungen eng verbundenen Nebenleistungen dürften die gleichen Abgrenzungskriterien wie bei den Theatern zum Tragen kommen (Rz. 79ff.).

 

Rz. 88

Tonträger (z. B. CDs), die von Kammermusikensembles bespielt und in Eigenregie veräußert werden, gehören nicht zu den typischen Leistungen (auch nicht zu den Nebenleistungen) dieser Einrichtungen und sind deshalb nicht steuerermäßigt.[3]

[3] Vgl. für Tonträger von Chören OFD Koblenz v. 20.9.1984, S 7527-A 511/St 51 2/St 51 3, UR 1985, 232; vgl. im Übrigen Rz. 85.

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