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Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG schließt den Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Damit führt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG (wie nach § 4 Nr. 1 UStG) zu einer umfassenden Entlastung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt.

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