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Objektiv ist die Steuerbefreiung davon abhängig, dass die Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden. Nach § 6 PartG müssen Parteien eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächst höheren Gebietsverbands hierüber keine Vorschriften enthält.[1] Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten insbesondere über Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei, Aufnahme und Austritt der Mitglieder, Rechte und Pflichten der Mitglieder, zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss, zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, allgemeine Gliederung der Partei, Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands und der übrigen Organe, der Beschlussfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen vorbehaltene Angelegenheiten, Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse, Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen.[2] Leistungen, die sich im Rahmen des schriftlichen Programms, nicht aber der Satzung bewegen, sind daher nicht steuerfrei.

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