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Nach § 132 SGB V (Versorgung mit Haushaltshilfe) kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe geeignete Personen anstellen. Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.[1] Demzufolge sind Haushaltshilfeleistungen durch Einrichtungen, mit denen die Krankenkasse entsprechende Verträge auf der Basis von § 132 SGB V geschlossen hat, umsatzsteuerfrei. Hierunter fallen insbesondere Umsätze, die eine Einrichtung durch Gestellung von Haushaltshilfen i. S. d. § 38 SGB V erzielt.[2] Versicherte erhalten nach § 38 Abs. 1 SGB V Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

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