3.1 Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a UStG)

 

Rz. 59

Nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a UStG sind die mit dem Betrieb der nach § 4 Nr. 16 UStG begünstigten Einrichtungen eng verbundenen Umsätze ohne Weiteres steuerfrei, wenn die Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die Steuerbefreiung kommt somit dann in Betracht, wenn die jeweilige Einrichtung als Betrieb gewerblicher Art i. S. v. § 2 Abs. 3 UStG geführt wird. Für die Einrichtungen privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteile ausschließlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören, kommt die Steuerbefreiung nur unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis m UStG in Betracht. Als privatrechtliche Einrichtungen i. S. v. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis m UStG sind daher auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

 

Rz. 60

Der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a UStG ist identisch mit dem in § 2 Abs. 3 S. 1 UStG verwendeten Begriff. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. dieser Vorschrift gehören die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch Hoheitsakt errichtete, mitgliedschaftlich verfasste, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehende Organisationen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen erfüllen. Dazu gehören i. S. v. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a UStG insbesondere:

  • die Gebietskörperschaften: die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden, die Gemeindeverbände (Landkreise, Landeswohlfahrtsverbände) und die Zweckverbände;
  • Personalkörperschaften wie die Sozialversicherungsträger;
  • kirchenrechtliche Körperschaften wie Religionsgemeinschaften.
 

Rz. 61

Als weitere Gruppe der Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. v. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a UStG sind die Stiftungen des öffentlichen Rechts zu nennen. Hierbei handelt es sich um auf einen Stiftungsakt gegründete, nach öffentlichem Recht errichtete und anerkannte Verwaltungseinheiten, die mit einem Kapital- oder Sachbestand für ihre Sitzungszwecke tätig werden.

 

Rz. 62

Als juristische Personen des öffentlichen Rechts i. S. v. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a UStG kommen daher hauptsächlich die Gebietskörperschaften, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die allgemeinen Ortskrankenkassen, die Landesversicherungsanstalten, die Bundesanstalt für Angestellte, die Landesfürsorgeverbände und ähnliche Einrichtungen in Betracht. Religiöse Gesellschaften und Genossenschaften sind i. d. R. keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern privatrechtliche Vereinigungen. Wird von diesen Vereinigungen eine Einrichtung i. S. v. § 4 Nr. 16 unterhalten, kommt die Steuerbefreiung nur unter den Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. b bis m UStG in Betracht.

3.2 Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht (§ 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b UStG)

 

Rz. 63

Nach § 132 SGB V (Versorgung mit Haushaltshilfe) kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe geeignete Personen anstellen. Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.[1] Demzufolge sind Haushaltshilfeleistungen durch Einrichtungen, mit denen die Krankenkasse entsprechende Verträge auf der Basis von § 132 SGB V geschlossen hat, umsatzsteuerfrei. Hierunter fallen insbesondere Umsätze, die eine Einrichtung durch Gestellung von Haushaltshilfen i. S. d. § 38 SGB V erzielt.[2] Versicherte erhalten nach § 38 Abs. 1 SGB V Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

3.3 Einrichtungen i. S. v. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. c UStG

 

Rz. 64

Nach § 132a Abs. 4 S. 1 SGB V schließen die Krankenkassen über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung Verträge mit den Leistungserbringern. Abweichend davon kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.[1]

 

Rz. 65

Nach § 72 SGB XI (Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag) dürfen die Pflegekassen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen[2] festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrags für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). Versorgung...

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