2.1 Einrichtungen

 

Rz. 38

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG wird nur für die dort abschließend aufgezählten Einrichtungen, d. h. die Hauptleistungen und die eng verbundenen Umsätze, gewährt. Die konkreten Betreuungs- und Pflegeleistungen werden im Sozialrecht beschrieben. Die Betreuungs- und Pflegeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a UStG (ohne weitere Bedingungen) steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Andere begünstigte (private) Einrichtungen werden abschließend in § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis m UStG bestimmt.

 

Rz. 39

Auf der Grundlage der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL eingeräumten Befugnis der Mitgliedstaaten sind die in § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis l UStG genannten Einrichtungen anerkannt.

 

Rz. 40

Zudem sind – als Auffangtatbestand[1] – Einrichtungen subjektiv begünstigt, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.

2.2 Subjektive Voraussetzungen der Steuerbefreiung

 

Rz. 41

§ 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a bis m UStG regeln subjektive Voraussetzungen, unter denen die eng verbundenen Umsätze steuerfrei sind. Nach § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG ist dies immer der Fall, wenn die Umsätze von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die Leistungen können demnach von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften oder kirchenrechtliche Körperschaften), von öffentlich-rechtlichen Stiftungen, Landesversicherungsanstalten oder Fürsorgeverbänden erbracht werden. Keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind z. B. die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

 

Rz. 42

Ferner sind die Betreuungs- oder Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis m UStG steuerfrei, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Dabei umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen. Deshalb können z. B. auch Familien bzw. einzelne Personen, die hilfsbedürftige Menschen betreuen oder pflegen, begünstigte Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis m UStG sein. Als andere Einrichtungen sind auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden.

 

Rz. 43

Als privatrechtliche Einrichtungen gelten auch Betriebe in Form privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG ist, anders als bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG, nicht unmittelbar von der beruflichen Qualifikation der Betreiber der Einrichtungen abhängig. Die Betreiber müssen jedoch eine entsprechende Qualifikation nachweisen, um Verträge mit den Sozialversicherungsträgern abschließen zu können.[1] Integrationsfachdienste müssen nach § 195 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX mit Fachkräften ausgestattet sein, damit sie eine Vereinbarung nach § 194 SGB IX abschließen können. Gleiches gilt nach § 97 SGB IX i. V. m. § 123 SGB IX für Träger der Eingliederungshilfe.

[1] Vgl. auch § 76 SGB XII.

2.3 Objektive Voraussetzungen der Steuerbefreiung

 

Rz. 44

Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Betreuungs- als auch Pflegeleistungen für hilfsbedürftige Personen. Hilfsbedürftig sind alle Personen, die aufgrund ihres körperlichen, kognitiven oder psychischen Zustands der Betreuung oder Pflege bedürfen. Der Betreuung oder Pflege bedürfen Personen, die krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Dies schließt auch Personen mit ein, bei denen ein Grundpflegebedarf oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz besteht. Die Pflege oder Betreuung von Kleinstkindern fällt nach Sinn und Zweck der Regelung grundsätzlich nicht unter das begünstigte Leistungsspektrum, obwohl der Gesetzeswortlaut insofern eher offen ist. Es ist unerheblich, ob die Pflege- und Betreuungsleistungen ambulant oder stationär erbracht werden. Werden die Leistungen stationär erbracht, kommt es zudem nicht darauf an, ob die Personen vorübergehend oder dauerhaft aufgenommen werden. § 4 Nr. 16 UStG selbst enthält nur eine allgemeine Definition der Betreuungs- und Pflegeleistungen. Welche Leistungen letztlich im Einzelnen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, ergibt sich aus der Definition der nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a bis m UStG begünstigten Einrichtungen. Soweit diese im Rahmen ihrer sozialrechtlichen Anerkennung Betreuungs- und Pflegeleistungen ausführen, fallen ihre Leistungen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.

 

Rz. 45

Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind pflegebedürftig i. S. d. SGB XI solche Personen, die wegen einer körperlichen, kognitiven (geistige Leistungsfähigkeit) oder psychischen Krankheit oder Behinderung ...

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