1.2.1 UStG 1951, 1967 und 1973

 

Rz. 8

§ 4 Nr. 16 UStG geht auf § 4 Nr. 15 UStG 1951 i. V. m. §§ 42 und 42a der Durchführungsbestimmungen (UStDB 1951) zurück. Danach waren die Umsätze aus der Tätigkeit von Krankenanstalten und Altersheimen steuerbefreit, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden oder in besonderem Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. § 42 UStDB 1951 regelte im Einzelnen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Krankenanstalten und § 42a UStDB die der Altersheime. Der Begriff "Altersheim" wurde durch Gesetz v. 16.8.1961[1] in den § 4 Nr. 16 UStG aufgenommen.

 

Rz. 9

Mit dem UStG 1967 wurde die Steuerbefreiung mWv 1.1.1968 in § 4 Nr. 16 UStG unter Wegfall der Durchführungsbestimmungen eingefügt. Danach waren die mit dem Betrieb der Krankenanstalten und Altersheime üblicherweise verbundenen Umsätze steuerbefreit, wenn diese Anstalten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen, oder in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Die Steuerbefreiung war gegenüber dem § 4 Nr. 15 UStG 1951 und den UStDB insofern erweitert, als sich die Befreiung nunmehr auf alle mit dem Betrieb dieser Einrichtungen üblicherweise verbundenen Umsätze erstreckte.[2]

 

Rz. 10

Durch Art. 17 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur AO 1977 v. 14.12.1976[3] erhielt § 4 Nr. 16 UStG mWv 1.1.1977 folgende Fassung: „die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime üblicherweise verbundenen Umsätze, wenn

  1. diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
  2. bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kj. die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder
  3. bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Altenpflegeheimen im vorangegangenen Kj. mindestens 2/3 der Leistungen den in § 53 Nr. 2 AO genannten Personen zugutegekommen sind”.
[1] Gesetz v. 16.8.1961, BGBl I 1961, 1330.
[2] Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines UStG v. 30.10.1963, BT-Drs. IV/1590.
[3] Gesetz v. 14.12.1976, BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694.

1.2.2 UStG 1980

 

Rz. 11

Mit dem UStG 1980[1] wurde § 4 Nr. 16 UStG mWv 1.1.1980 an die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g der 6. EG-Richtlinie angepasst. Die Steuerbefreiung für Krankenhäuser wurde auf Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung ausgedehnt. Hierdurch sollten die im Gesundheitsbereich tätigen Einrichtungen weitgehend von der USt entlastet werden. Von der Befreiungsvorschrift sollten auch gewerbliche Analyseunternehmen erfasst werden, wenn ihre Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Dies beruhte auf einer Entscheidung des BVerfG.[2] Nach diesem Urteil ist eine Differenzierung zwischen ärztlichen Laborgemeinschaften und gewerblichen Analyseunternehmen mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.[3]

 

Rz. 12

Die Steuerbefreiung für private Altenpflegeheime wurde auf alle Pflegeheime ausgedehnt (der Begriff "Altenpflegeheim" wurde durch "Pflegeheim" ersetzt). Durch diese Maßnahmen sollten auch die Heime begünstigt werden, die pflegebedürftige Personen jeglichen Alters aufnehmen. Mit der Ausdehnung der Steuerbefreiung auf alle Pflegeheime entfiel die bis dahin geltende Beschränkung auf Pflegeheime für alte Menschen. Durch den Verweis auf § 68 Abs. 1 BSHG bzw. auf § 53 Nr. 2 AO fielen unter die 2/3-Grenze nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1980 sowohl nicht minderbemittelte Pflegebedürftige als auch wirtschaftlich unterstützungsbedürftige Personen. Mit Rücksicht auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen gewerblichen Mitbewerbern und Gemeinschaftseinrichtungen der Krankenanstalten konnte sich der Gesetzgeber nicht entschließen, z. B. Gemeinschaftswäschereien, Gemeinschaftsküchen und gemeinschaftliche Arzneimittelabgabestellen in die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG einzubeziehen.[4]

[1] BGBl I 1979, 1953.
[2] BVerfG v. 26.10.1976, I BvR 191/74, BVerfGE 43, 58.
[3] Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines UStG v. 15.3.1978, BR-Drs. 145/78, BT-Drs. 8/1779.
[4] Vgl. im Einzelnen schriftlicher Bericht des Finanzausschusses v. 8.5.1979, BT-Drs. 8/2827.

1.2.3 Punktuelle Änderungen nach dem UStG 1980

 

Rz. 13

Durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. c des Steueränderungsgesetzes 1992 v. 25.2.1992[1] war mWv 1.1.1992 der einleitende Satzteil von § 4 Nr. 16 UStG geändert und § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG angefügt worden. Seitdem sprach die Steuerbefreiungsvorschrift von den mit dem Betrieb der begünstigten Einrichtungen "eng verbundenen Umsätzen" statt der vorangegangenen Formulierung "üblicherweise verbundenen Umsätzen". Durch die Neuaufnahme von Buchst. e in der Vorschrift war der Kreis der begünstigten Einrichtungen um sog. Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie um Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen erweitert worden.

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