Rz. 241

Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen steuerfrei, als auch bei Fehlen oder Vorliegen eines privaten Versicherungsschutzes. Die Steuerbefreiung für Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa bis gg UStG wird nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2, zweiter Satzteil UStG jedoch jeweils auf den Bereich der Zulassung, des Vertrags bzw. der Regelung nach Sozialgesetzbuch beschränkt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Einrichtung ohne Zulassung nach § 108 SGB V bzw. ohne die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, kann keine steuerfreien Krankenhausbehandlungen i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG erbringen.

 

Rz. 242

Die Steuerbefreiung beschränkt sich allerdings nicht auf den "Umfang" z. B. des im Rahmen der Zulassung vereinbarten Leistungspakets. Sofern z. B. ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus wahlärztliche Leistungen (z. B. Chefarztbehandlung) erbringt, die eng mit der Krankenhausbehandlung verbunden sind und mit denen ein therapeutisches Ziel verfolgt wird, fallen auch diese unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG.

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