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Nach § 38 Abs. 1 SGB IX enthalten die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, insbesondere Regelungen über Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste. Gleiche Regelungen gelten für eigene Einrichtungen des Rehabilitationsträgers (§ 38 Abs. 4 SGB IX). Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. ee UStG gelten Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bestehen, damit als anerkannte Einrichtungen.

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