Rz. 95

Neben (Zahn-)Ärzten und Psychotherapeuten dürfen Heilpraktiker als Angehörige der Heilberufe eigenverantwortlich körperliche und seelische Leiden behandeln. Die Tätigkeit als Heilpraktiker ist die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde am Menschen (ohne als Arzt "bestellt" zu sein) – ausgenommen Zahnheilkunde – durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG.[1] Die Heilpraktiker unterliegen in beschränktem Umfang der Aufsicht durch die Gesundheitsbehörde. Die Tätigkeit als Heilpraktiker besteht nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz in der Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Eine Erlaubnis, als Heilpraktiker tätig zu werden, ist z. B. erforderlich bei Chiropraktikern[2], Wunderheilern[3] und Diplom-Psychologen mit Zusatzausbildung als Psychotherapeut.[4] Behandlungen, die ausdrücklich einem Arzt bzw. Hebammen vorbehalten sind, darf der Heilpraktiker nicht vornehmen (z. B. Behandlung meldepflichtiger Krankheiten, Geburtshilfe). Osteopathische Leistungen eines Heilpraktikers mit entsprechender Zusatzausbildung stellen Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG dar, wenn sie medizinisch veranlasst sind.

 

Rz. 96

Zum Umfang der Steuerbefreiung der Umsätze der Heilpraktiker (insbesondere hinsichtlich gutachterlicher Tätigkeit) gelten die Ausführungen zu den Ärzten sinngemäß. Fastenseminare und Supervisionsleistungen gehören grundsätzlich nicht zu den befreiten Umsätzen.

[1] Gesetz v. 17.2.1939, RGBl I 1939, 251, bereinigte Fassung veröffentlicht in BGBl III, Gliederungs-Nr. 2122-2.
[2] BGH v. 3.4.1981, I ZR 41/80, NJW 1981, 2008.
[3] OVG Nordrhein-Westfalen v. 8.12.1997, 13 A 4973/94, MedR 1998, 571.
[4] BVerwG v. 10.2.1983, 3 C 21/82, NJW 1984, 1414.

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