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Der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG unterliegen nur Leistungen, die durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht werden. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Leistungen eines selbstständigen Hausverwalters gegenüber der Wohnungsgemeinschaft bzw. den einzelnen Wohnungseigentümern, für die sog. Verwaltungsgebühren erhoben werden.[1] Nicht unter die Steuerbefreiung fallen auch Leistungen von Hauseigentümergemeinschaften oder Mietergemeinschaften, die nicht kraft des WoEigG, sondern aufgrund eines freiwilligen Zusammenschlusses bestehen. Ebenfalls nicht steuerbegünstigt sind Leistungen der Wohnungseigentümer untereinander oder an die Wohnungseigentümergemeinschaft oder Leistungen Dritter an die Gemeinschafter oder an die Gemeinschaft.

Schließt eine GmbH mit den gesetzlichen Vertretern einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), an der sie selbst beteiligt ist, Verträge über die Verwaltung der in den Wohnanlagen belegenen Eigentumswohnungen, welche auch die eigenen Eigentumswohnungen umfassen, ab, werden die Verwaltungsleistungen gegenüber der WEG erbracht und sind auch insoweit umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, wie sie auf die eigenen Eigentumswohnungen entfallen. Dem steht das Fehlen einer Rechnung bezüglich der eigenen Eigentumswohnungen nicht entgegen.[2]

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