Rz. 6

Steuerfrei nach der Vorschrift ist einzig die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert. Somit bezieht sich die Befreiung nur auf Warenlieferungen, nicht auf sonstige Leistungen.

 

Rz. 7

Die Lieferung muss erfolgen

  • an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die
  • dieser nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert.

Die Befreiung beschränkt sich somit auf die Fälle der Fiktion eines Reihengeschäfts gemäß § 3 Abs. 3a S. 1 UStG. Diese Vorschrift regelt Lieferungen an Privatkunden in der EU, bei denen ein Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung unterstützt. Folgende Lieferungen werden von dieser Regelung erfasst: Lieferungen, eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen in § 3a Abs. 5 S. 1 UStG bezeichneten Empfänger. Für solche Lieferungen wird der Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die genannten Lieferungen unterstützt (der Betreiber dieser Schnittstelle), nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG so behandelt, als ob er den Liefergegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Somit ist die Lieferung nach § 4 Nr. 4c UStG steuerfrei, die nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG als die von dem Betreiber der Schnittstelle (von dem eigentlichen Versandhändler) erhaltene (ruhende) Lieferung fingiert wird.

 

Rz. 8

Ein Marktplatzbetreiber (MB) wird bei den vorgenannten Lieferungen nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG fiktiv so gestellt, als ob er die Lieferung des auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmers (U) selbst erhalten und als ob er diese Lieferung selbst an den Kunden des Unternehmers U (K) ausgeführt hat. Es wird also ein Reihengeschäft U-MB-K fingiert. Diese Reihengeschäftsfiktion betrifft wegen des begrenzen Anwendungsbereichs einerseits nur Lieferungen, die im Gemeinschaftsgebiet beginnen und enden, also sowohl rein innerstaatliche (z. B. inländische) als auch grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU. Diese Lieferungen müssen von Drittlandsunternehmern (Unternehmer ohne Ansässigkeit, d. h. insbesondere auch ohne feste Niederlassung oder Betriebstätte in der EU) getätigt werden. Lieferungen von in der EU ansässigen Versandhändlern fallen somit nicht hierunter. § 4 Nr. 4c UStG befreit somit nur die fiktiv als ruhende Lieferung geltende Lieferung eines im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers.

 

Rz. 9

Die ruhende Lieferung, die nach § 4 Nr. 4c UStG steuerfrei ist, kann nur (fiktiv) an eine elektronische Schnittstelle erbracht werden. Dem Begriff der elektronischen Schnittstelle (mit dem ein Online-Marktplatz beschrieben wird) i. S. d. § 3 Abs. 3a S. 1 (und 2) UStG ist nach der Gesetzesbegründung[1] ein sehr weites Verständnis zugrunde zu legen, sodass in den Anwendungsbereich der Vorschriften, in denen eine elektronische Schnittstelle Regelungsinhalt ist, nicht nur elektronische Marktplätze, Plattformen oder Portale fallen, sondern auch alle anderen vergleichbaren elektronischen Mittel. Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3a UStG durch die Definition des Unterstützens, die in Art. 5b MwStSystRL-DVO enthalten ist. Danach bezeichnet für die Anwendung von Art. 14a MwStSystRL der Begriff ’unterstützen‘ die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert. Ein Steuerpflichtiger (d. h. ein Online-Marktplatzbetreiber) unterstützt die Lieferung von Gegenständen nach Art. 5b MwStSystRL-DVO jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a) Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;
  • b) der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
  • c) der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.

Art. 14a MwStSystRL findet auch keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die lediglich eine der folgenden Leistungen anbieten:

  • a) die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen;
  • b) die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese;
  • c) die Weiterleitung oder Vermittlung von Erwerbern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.
 

Rz. 10

§ 4 Nr. 4c UStG bezieht sich nur auf Tatbestände der Fiktion eines Reihengeschäfts i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 1 UStG. Die ruhende Lieferung an den Betreiber eines Online-Marktplatzes kann deshalb nicht steuerfrei sein, wenn es sich bei d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge