Rz. 44

Das Gemeinschaftsgebiet i. S. d. UStG umfasst gem. § 1 Abs. 2a UStG das Inland i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören) und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der EG, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten.

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