Rz. 76

Der Fernverkauf aus dem Drittland ist in § 3c Abs. 2 und Abs. 3 UStG geregelt. Betroffen sind Lieferungen eines Gegenstands im Fernverkauf, die entweder

  • aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird (§ 3c Abs. 2 UStG) oder
  • aus dem Drittlandsgebiet in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt wird (§ 3c Abs. 3 UStG).

5.1 Fernverkauf aus dem Drittland bei Lieferungsende in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 3c Abs. 2 UStG)

 

Rz. 77

Als Ort der Lieferung eines Fernverkaufs von Gegenständen, die aus dem Drittgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat als den, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden, gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden. Damit verlagert § 3c Abs. 2 UStG den Ort der Lieferung eines Fernverkaufs eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird, an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

 
Praxis-Beispiel

Ein im Drittland ansässiger Händler veräußert über seine Internetseite elektronische Teile (Sachwert: 200 EUR) an eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat (übriges Gemeinschaftsgebiet). Die Ware wird durch den Händler aus dessen Lager im Drittland zunächst nach Deutschland versendet, wo die Zollanmeldung erfolgt. Von Deutschland aus wird die Ware weiter an den Wohnsitz der Privatperson im anderen EU-Mitgliedstaat versendet.

Lösung: Da die Ware aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes an den Erwerber endet (hier: anderer EU-Mitgliedstaat), eingeführt wird, verlagert sich der Ort nach § 3c Abs. 2 S. 1 UStG an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Der Ort der Fernlieferung liegt deshalb in dem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht in Deutschland. Der Händler hat den Umsatz im anderen EU-Mitgliedstaat als dem Bestimmungsland im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.

 

Rz. 78

Die Vorschrift setzt Art. 33 Buchst. b MwStSystRL um. Danach gilt als Ort der Lieferung eines Fernverkaufs von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden, der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.

 

Rz. 79

Auf den durch § 3c Abs. 2 UStG geregelten Fernverkauf aus dem Drittland sind die Regelungen über den Empfänger des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs analog anzuwenden.[1]

 

Rz. 80

Die Regelung gilt unabhängig der Umsatzschwelle nach § 3c Abs. 4 UStG, weil diese nur auf den innergemeinschaftlichen Fernverkauf nach § 3c Abs. 1 UStG verweist und eine darüber hinausgehende Anwendung nicht in Betracht kommt (Rz. 69).

5.2 Fernverkauf aus dem Drittlandsgebiet in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände an den Erwerber endet (§ 3c Abs. 3 UStG)

 

Rz. 81

Nach § 3c Abs. 3 S. 1 UStG verlagert sich der Ort der Lieferung eines Fernverkaufs eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den EU-Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird, in diesen EU-Mitgliedstaat, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) zu erklären ist. Die Ortsverlagerung greift – anders als beim Fernverkauf aus dem Drittland nach § 3c Abs. 2 UStG – in diesem Fall nur dann ein, wenn das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) beansprucht wird.

 
Praxis-Beispiel

Ein im Drittland ansässiger Händler veräußert über seine Internetseite Elektronikteile (Sachwert: 100,00 EUR) an eine im Inland ansässige Privatperson. Die Ware wird aus seinem Lager im Drittland an den Wohnsitz der Privatperson im Inland versendet. Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch den Spediteur in indirekter Vertretung des Händlers.

Variante 1:

Der Händler nimmt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) nicht in Anspruch.

Lösung Variante 1:

Da die Zollanmeldung für Rechnung des Händlers erfolgt, schuldet er die Einfuhrumsatzsteuer, die er unter den Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich als Vorsteuer abziehen kann. Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Der Händler hat den Umsatz im Inland im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu erklären; § 3c Abs. 3 S. 1 UStG ist nicht anzuwenden, weil der Händler das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) nicht in Anspruch nimmt.

Variante 2:

Der Händler nimmt durch einen im Inland ansässigen Vertreter das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (Import-OSS) w...

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