Rz. 39

Endet eine Lieferung i. S. v. § 3c UStG im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, so ist diese Lieferung im Inland bzw. – wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind – in den dort bezeichneten Gebieten steuerbar. Lieferungen vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland werden folglich nach deutschem Umsatzsteuerrecht besteuert. Insbesondere bestimmt sich deshalb der Steuerschuldner nach §§ 13a und 13b UStG; der ausländische Unternehmer muss Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilen, auch wenn der Lieferungsempfänger kein Unternehmer ist (§ 14a Abs. 2 UStG); er muss Voranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben (§ 18 UStG). Das für ihn zuständige FA ergibt sich aus § 21 Abs. 1 S. 3 AO i. V. m. der USt-ZuständigkeitsV. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) findet jedoch auf ihn keine Anwendung (§ 19 UStG Rz. 34ff.).

 

Rz. 40

Endet eine Beförderungs- oder Versendungslieferung i. S. von § 3c UStG in einem anderen Mitgliedstaat, so ist die Lieferung in diesem Mitgliedstaat steuerbar. Der liefernde Unternehmer hat folglich die dort geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die (Empfänger-)Mitgliedstaaten können gem. Art. 204 MwStSystRL anordnen, dass bei Lieferungen durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ein sog. Fiskalvertreter eingeschaltet wird.

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