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Nach dem Einleitungssatz von § 3 Abs. 9a UStG werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt "gleichgestellt" die hier abgehandelten Umsätze. Damit stellt sich die Frage, ob dies auch hinsichtlich der Erteilung von Rechnungen gem. § 14 UStG gilt. Wie bei den unentgeltlichen Wertabgaben gem. § 3 Abs. 1b UStG ist dies hinsichtlich des offenen Ausweises von USt zu verneinen, denn § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG i. d. F. ab dem 1.1.2004[1] verlangt die Angabe eines Entgelts. Daran fehlt es bei § 3 Abs. 9a UStG wegen der für die Steuerbarkeit vorausgesetzten Unentgeltlichkeit. Die Angabe der Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 UStG für unentgeltliche Leistungen ist nicht erlaubt. § 14 Abs. 4 S. 2 UStG[2] macht von diesem Verbot nur eine Ausnahme bezüglich der Angabe der Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 UStG. Dies betrifft aber gerade keinen Fall der unentgeltlichen Wertabgabe, denn die Mindestbemessungsgrundlage greift nur ein bei entgeltlichen, wenn auch verbilligten Umsätzen.

[1] Vor dem 1.1.2004: § 14 Abs. 1 Nr. 5 UStG.
[2] Vor dem 1.1.2004: § 14 Abs. 1 S. 3 UStG.

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