Rz. 27

§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nimmt die Formulierung auf, die vor dem 1.4.1999 umfassend in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG den sog. Leistungs-Eigenverbrauch regelte. Die besondere Form der Verwendung von Gegenständen, die nach dem seinerzeitigen Verständnis von dieser Formulierung umschlossen war, ist also seit dem 1.4.1999 in § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besonders geregelt. Deshalb spricht § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ausdrücklich von der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung. Für die Steuerbarkeit vorgreiflich ist, dass die sonstige Leistung nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen oder als ein Teil einer solchen gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar ist. Es darf kein Leistungsaustausch stattfinden. Der Begriff der Unentgeltlichkeit schließt es aus, dass sich Leistung und Gegenleistung synallagmatisch wie im Schuldrecht gegenüberstehen.

 

Rz. 28

Bei § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG hängt die Steuerbarkeit dieser unentgeltlichen Wertabgabe nicht davon ab, ob und inwieweit ein Vorsteuerabzug möglich war. § 10 Abs. 4 UStG scheidet die nicht vorsteuerentlasteten Ausgabenelemente nicht aus der Bemessungsgrundlage aus. Wenn eine derartige Leistung vom Unternehmer eingekauft wird, um sie unmittelbar seinem Personal unentgeltlich zuzuwenden, hat er keinen Vorsteuerabzug (Rz. 39ff.).

 

Rz. 29

Im Alltag handelt es sich z. B. um die Ausführung von Werkleistungen, die ein Unternehmer unter Einsatz seines Personals aus nichtunternehmerischen Gründen zu eigenem oder fremdem Nutzen vornimmt.

 
Praxis-Beispiel

Der selbstständige Malermeister renoviert mit seinem Personal unentgeltlich das Haus seiner Eltern.

Das ist eine einheitliche Dienstleistung mit Mitteln des Unternehmens (Personal, Werkzeug, Material), die für unternehmensfremde Zwecke erfolgt.[1] Die Verwendung der unternehmerischen Gegenstände wird von der Gesamtleistung "Renovierung" konsumiert; es liegt hinsichtlich des Werkzeugs also keine eigenständige Verwendung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor und auch hinsichtlich des Materials ist die Entnahme gem. § 3 Abs. 1b UStG nicht eigenständig zu besteuern.

[1] Abschn. 3.4. Abs. 5 UStAE.

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