Rz. 27

Nicht immer erschöpft sich der Leistungsaustausch zwischen Lieferer und Abnehmer in der Lieferung des Gehalts. Oft verbindet der Abnehmer mit der Rückgabe der Rückstände eine Werkleistung. In diesem Fall ist der Abnehmer mit dem Entgelt für die Werkleistung zur USt heranzuziehen, unabhängig davon, ob das Entgelt gesondert in Gegenrechnung gestellt oder als verdeckter Preisabzug vom Entgelt für den Gehalt gekürzt worden ist oder ob es dem Abnehmer durch Einbehalten eines Teils der Nebenerzeugnisse oder Abfälle aufgrund vorweg oder später getroffener Vereinbarungen zufließt.

 

Beispiele:

  • Eine Molkerei gibt statt der Magermilch nach deren Trocknung Magermilchpulver zurück, wodurch eine längere Lagerung ermöglicht wird.

    Die Molkerei hat das (offene oder verdeckte) Entgelt für das Trocknen der Magermilch (zusätzlich) zu versteuern.

  • Entsprechendes gilt für die Überlassung von Scheidekalk an einen Landwirt.
  • Eine Zuckerfabrik gibt ihren Rübenlieferanten außer dem Barpreis und der Nassschnitzelrückgabe noch eine entsprechende Menge Futterzucker zurück.

    Es liegt ein Tauschgeschäft vor. Der Landwirt liefert den Rübenzuckergehalt; sein Entgelt ist der Barpreis plus der Wert des Futterzuckers (nicht auch die zurückgegebenen Nassschnitzel).

    Die Zuckerfabrik erhält als Entgelt für ihre Futterzuckerlieferung einen entsprechenden Wertanteil des Zuckergehalts, den der Landwirt geliefert hat; dieser wird im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Futterzuckers entsprechen.

Rz. 28 – 31 einstweilen frei

 

Rz. 32

Nimmt der Abnehmer an dem zurückzuerstattenden Produkt unentgeltliche Bearbeitungen vor, steht das der Anwendung des § 3 Abs. 5 UStG grundsätzlich nicht entgegen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Molkerei setzt der Magermilch unentgeltlich Milchsäurebakterien zu, um sie als vollwertiges Futtermittel zu erhalten.

Rz. 33 einstweilen frei

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