Rz. 11

Bei beiden Arten von Kommissionsgeschäften, der Einkaufs- und der Verkaufskommission, finden zwei Lieferungen statt: jeweils eine tatsächliche Lieferung (i. d. R. aufgrund Kaufvertrags) und eine zweite (fiktive) Lieferung, die auf § 3 Abs. 3 UStG beruht. Der Kommissionär ist jeweils in die Lieferkette eingeschaltet. Es spielt dabei umsatzsteuerrechtlich keine Rolle, ob der Kommissionär an der vermittelten Ware Eigentum erwirbt.

 

Rz. 12

Bei der Einkaufskommission kauft der Kommissionär Ware im eigenen Namen ein und liefert diese anschließend an den Kommittenten (Auftraggeber), da er für dessen Rechnung gekauft hat. Es liegen zwei Lieferungen vor:

  • Der Verkäufer liefert an den Kommissionär (tatsächliche Lieferung) und
  • der Kommissionär liefert an den Kommittenten (fiktive, auf § 3 Abs. 3 UStG beruhende Lieferung).

Es spielt hierbei keine Rolle, ob das Eigentum an der Ware zunächst vom Kommissionär erworben wird, der es aufgrund des Kommissionsvertrags an den Kommittenten weiter zu übertragen hat, oder ob das Eigentum vom Verkäufer unmittelbar auf den Kommittenten übergeht.

 

Rz. 13

Bei der Verkaufskommission verkauft der Kommissionär Waren des Kommittenten im eigenen Namen und ist verpflichtet, diesem den Erlös (abzüglich seiner Provision) auszuhändigen (für fremde Rechnung). Auch hier liegen zwei Lieferungen vor:

  • Der Kommittent liefert an den Kommissionär und
  • der Kommissionär liefert an den Käufer.

Der Verkaufskommissionär erhält mit der Übergabe des Kommissionsguts noch keine Verfügungsmacht. Der Kommittent bleibt so lange Eigentümer der Kommissionsware, bis der Verkaufskommissionär das Eigentum im Rahmen des Ausführungsgeschäfts befugtermaßen an einen Dritten überträgt. Dies gilt nicht nur für das rechtliche, sondern auch für das wirtschaftliche Eigentum. Der Kommittent übt bis zur Veräußerung die tatsächliche Herrschaft über das Kommissionsgut in der Weise aus, dass er den Kommissionär von der Einwirkung auf das Kommissionsgut ausschließen kann.[1] Der Kommissionär besitzt das Kommissionsgut zu dem alleinigen Zweck, es zu verkaufen, und kann sogar in der Auswahl des Käufers eingeschränkt werden. Er schuldet den Kaufpreis bzw. dessen Weitergabe an den Kommittenten erst nach Abschluss des Ausführungsgeschäfts. Auch dürfte vor der Durchführung des Ausführungsgeschäfts die Steuerbarkeit daran scheitern, dass zzt. der Verschaffung der (beschränkten) Verfügungsmacht an den Kommissionär bzw. im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung an ihn bzw. der Übergabe an den Versender die Gegenleistung (insbesondere die Höhe des Entgelts) noch nicht feststeht. Auch ist zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht einmal sicher, dass eine Weiterlieferung der Kommissionsware an einen Käufer überhaupt stattfinden wird. Die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär wird erst in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem der Kommissionär an den Käufer liefert (Rz. 23).

 

Rz. 14

Kein Kommissionsgeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten dieses nach dem Inhalt ihres Vertrags nicht wollten und den Begriff "Kommission" lediglich laienhaft verwenden (z. B. ein Kfz-Händler und ein Unternehmer, der einen Gebrauchtwagen "in Kommission" – d. h. in Zahlung – geben will). Ein Kommissionsgeschäft nach §§ 383ff. HGB verlangt eine ausdrückliche Absprache über die (Weiter-)Veräußerung eines Gegenstands im eigenen Namen des Händlers (Kommissionärs) für Rechnung des Kommittenten.[2] Ein Kommissionsgeschäft verliert seinen Charakter nicht dadurch, dass der Kommissionär den Namen seines Auftraggebers preisgibt, also "offen" handelt.[3]

Ein Handeln in fremdem Namen kann sich auch aus den Umständen ergeben und setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt wird.[4]

Einzelfälle:

 

Rz. 15

Je nach Vereinbarung und Auftreten nach außen können Briefmarkenauktionatoren als Eigenhändler oder Vermittler handeln.

 

Rz. 16

Soweit eine Kartoffeltrocknungsanstalt von ihren Anlieferern Kartoffeln mit dem Antrag erhält, sie zu Kartoffelflocken zu verarbeiten und diese im eigenen Namen, aber für Rechnung der Anlieferer zu veräußern, wird sie als Verkaufskommissionär tätig.[5]

 

Rz. 16a

Der Handel mit Kunstgegenständen (auch Kryptokunstgegenstände) kann je nach Ausgestaltung auch im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383ff. HGB erfolgen, sofern nicht der (Krypto-)Kunsthändler den Gegenstand unmittelbar ankauft, um ihn später weiterzuverkaufen.[6]

 

Rz. 17

Soweit Lieferungssyndikate Waren im eigenen Namen, aber für Rechnung ihrer Mitgliedswerke liefern, sind sie den Kommissionären gleichzustellen.

 

Rz. 18

Der Betreiber einer Markentankstelle, der sich vertraglich verpflichtet hat, die Kraftstoffe einer Mineralölgesellschaft im Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft zu verkaufen, wird grundsätzlich als Vermittler tätig.[7]

 

Rz. 19

Soweit Vermittlungssyndikate im Namen (und für Rechnung) ihrer Mitgliedswerke auftreten, sind sie als Agenten zu behandeln.

 

Rz. 20

Die Lieferung von Wein an einen Kommissionär auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen des Bundesverband...

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