Rz. 6

Nach Art. 28 MwStSystRL werden Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten. Trotz nicht deckungsgleichen Wortlauts wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 3 Abs. 11 UStG durch Art. 5 Nr. 3 Buchst. b StÄndG 2003 diese Richtlinienregelung inhaltlich in nationales Recht umsetzen.[1] An der Richtlinienkonformität von § 3 Abs. 11 i. d. ab 1.1.2004 geltenden Fassung bestehen deshalb keine Zweifel.

[1] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 719, unter Hinweis auf die amtl. Begründung BT-Drs. 15/1562, 43; Leonard, in Bunjes, UStG, § 3 UStG Rz. 296.

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