Rz. 261

Wer eine Ware unter Eigentumsvorbehalt erwirbt, erlangt als wirtschaftlicher Eigentümer[1] Verfügungsmacht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne und ist somit im Zeitpunkt des Vorbehaltserwerbs zum Vorsteuerabzug berechtigt. Fällt der Erwerber in Insolvenz, hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht, den Vertrag durch Zahlung des Restkaufpreises zu erfüllen oder die Erfüllung zu verweigern. Wählt er die Nichterfüllung, erlangt der Vorbehaltsverkäufer lediglich ein Aussonderungsrecht, dessen Anerkennung durch den Insolvenzverwalter allein nicht zu einer Rückübertragung der Verfügungsmacht auf den Verkäufer führt.[2]

Die Rückgabe der Vorbehaltsware an den Verkäufer führt zur Rückabwicklung des ursprünglichen Umsatzes (= Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung)

Rz. 262–264 einstweilen frei

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