Rz. 48

Unternehmer, welche ihre Umsätze im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausschließlich nach der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG berechnen, können – im Unterschied zu den Kleinunternehmern – grundsätzlich sowohl innergemeinschaftliche Erwerbe als auch Lieferungen durchführen; sie erhalten schon deshalb auf ihren Antrag hin eine USt-IdNr.; tatsächlich dürften sie aber schon allgemein einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Nummer haben (Rz. 40). Zu beachten ist, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen dieser Unternehmer wegen § 24 Abs. 1 S. 2 UStG i. V. m. §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG nicht steuerfrei sind. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind von diesen Unternehmern unter den in Rz. 46 genannten Voraussetzungen zu versteuern[1], der Land- und Forstwirt kann aber gleichfalls nach § 1a Abs. 4 S. 1 UStG auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Darüber hinaus kann auch bei pauschalisierenden Land- und Forstwirten von einem innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1a Abs. 5 UStG bei dem Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht abgesehen werden.

 

Rz. 49

Solche pauschalisierenden Landwirte haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen dann in einer ZM nach § 18a UStG anzugeben, obwohl die oben genannte Steuerbefreiung nicht gilt. Diese Unternehmer benötigen deshalb auch dann eine USt-IdNr., wenn sie Warenbezüge aus anderen Mitgliedstaaten nicht als innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern, sie die USt-IdNr. aber zur Abgabe der ZM benötigen. In jedem Fall muss sich der pauschalisierende Land- oder Forstwirt aber zunächst an seine zuständige Landesfinanzbehörde wenden, damit diese ihn umsatzsteuerlich als Unternehmer aufnimmt (Rz. 41). Erst dann kann das BZSt eine USt-IdNr. vergeben.

 

Rz. 50

Führen pauschalisierende Land- und Forstwirte sowohl Umsätze im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als auch im Rahmen eines daneben bestehenden gewerblichen Betriebs aus, dann ist bei der Beurteilung, ob Bezüge aus einem anderen Mitgliedstaat als innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland zu versteuern sind, darauf abzustellen, für welche Umsätze diese Erwerbe bezogen wurden.[2]

Rz. 51 einstweilen frei

[1] Vgl. auch § 1a Abs. 3 UStG.
[2] Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 27a UStG Rz. 32.

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