Rz. 16

§ 27a UStG ist die (nicht ganz vollständige) inländische Umsetzung von Unionsrecht. Die unionsrechtlichen Grundlagen des § 27a UStG finden sich in den Art. 214ff. MwStSystRL.[1] Diese Regelungen entsprechen den durch die MwStSystRL ersetzten Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Gedankenstrich 1, S. 1 und 2, Gedankenstriche 2 und 3, Art. 22 Abs. 1 Buchst. d S. 1 und 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie. Anzumerken ist, dass das unionsrechtliche (Übergangs-)System des europäischen Binnenmarkts ohne USt-IdNr. nicht kontrollierbar wäre; es handelt sich mithin um einen fundamentalen Bestandteil dieses Systems. Zu beachten ist, dass die Richtlinie und auch die anderen Mitgliedstaaten fast durchweg von der "Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer" sprechen, nur in Deutschland und Österreich wird dafür der Begriff der "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" verwendet.[2] Man kann dies als eine bloße Eigenart des deutschen UStG bewerten, problematisch wird es aber dann, wenn das deutsche Gesetz z. B. fordert, dass ausländische Unternehmer über eine gültige USt-IdNr. verfügen müssen, denn streng genommen gibt es diese nicht; Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten können nur über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Gemeint ist mit beiden Begriffen zwar das Gleiche, es ist dennoch verwirrend, dass das deutsche UStG hier einen vom Unionsrecht abweichenden Begriff verwendet. Unionsrechtlich sollte man jedenfalls immer den Begriff der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verwenden.

 

Rz. 17

Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben haben die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zu treffen, damit die Steuerpflichtigen ihres Staates eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erhalten können. Auch nach den Vorgaben des Art. 214 MwStSystRL kann allerdings nicht jeder Steuerpflichtige eine solche Nummer erhalten; Voraussetzung ist:

Zusammengefasst gesagt sind damit alle Unternehmer gemeint, die das Recht auf Vorsteuerabzug haben, die innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder die die genannten Dienstleistungen[3] empfangen; somit kann z. B. auch der Kleinunternehmer eine USt.IdNr. erhalten, wenn er innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt (Rz. 43ff.). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer auch tatsächlich innergemeinschaftliche Umsätze ausführt. Erwerber i. S. d. Art. 3 Abs. 1a MwStSystRL[4] erhalten nur dann eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), wenn sie erstens Steuerpflichtige sind und wenn sie zweitens von dem in Unterabs. 3[5] vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben. Auch die MwStSystRL sieht allerdings keine Verpflichtung zur Beantragung einer solchen Nummer vor.

 

Rz. 18

Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) in den Mitgliedstaaten der europäischen Union sind nach bestimmten einheitlichen Kriterien aufgebaut[6], wobei sie sich im Detail unterscheiden, wie bei der Länge und der Verwendung von Buchstaben neben den Ziffern (Rz. 91). Durchweg erkennbar ist allerdings, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger umsatzsteuerlich erfasst ist.[7] Hierzu hat jeder Staat ein eigenes Länderkennzeichen, einen "Ländercode" oder unionsrechtlich ein "Präfix" am Anfang der Nummer erhalten, für Deutschland ist das "DE". Im Übrigen sind die geltenden Ordnungsmerkmale aller Nummern beim BZSt hinterlegt. Der Unternehmer kann anhand dessen immer eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen.[8]

 

Rz. 19

In Art. 216 MwStSystRL findet sich des Weiteren ein Auftrag an den Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ihr Identifikationssystem die Unterscheidung der in Art. 214 MwStSystRL genannten Steuerpflichtigen ermöglicht und sonst die korrekte Anwendung der Regelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze gewährleistet; Damit ist nicht nur die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemeint, sondern das gesamte System zur Erfassung der Besteuerungsgrundlagen und zu deren innerstaatlicher und staatenübergreifender Kontrolle.

[1] Vgl. zu Art. 216 MwStSystRL in Rz. 19.
[2] Vgl. dazu mit guten Gründen kritsch Lohse, UR 2019, 321.
[3] Gemeint sind sonstige Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bzw. Art. 44 MwStSystRL bestimmt und die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergegangen ist.
[6] Das ergibt sich aus Art. 215 S. 1 MwStSystRL i. V. m. mit dem dort so bezeichneten "ISO-Code 3166 Alpha 2".
[7] Zu Einzelheiten s. h...

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