Rz. 60
Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] wurde mWv 1.1.2011 ein neuer Abs. 16 in § 27 UStG eingefügt. Diese Übergangsregelung war insbesondere durch die Schaffung (der zuvor unbesetzten Regelung) des § 15 Abs. 1b UStG für solche Wirtschaftsgüter (Grundstücke) erforderlich geworden, welche aufgrund eines rechtswirksamen Vertrags vor dem 1.1.2011 angeschafft worden sind; mit dieser Regelung wurde die neu geschaffene unionsrechtliche Regelung des Art. 168a MwStSystRL[2] umgesetzt. Der dazu neu eingeführte § 15 Abs. 1b UStG dient vereinfacht gesagt dazu, die nach einer Entscheidung des EuGH bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten der Zuordnung zum Unternehmen bei bestimmten gemischt genutzten Grundstücken in Zukunft auszuschließen.[3] Die dazu geschaffenen Regelungen des § 15a Abs. 6 und Abs. 8 S. 2 UStG beinhalten die damit zusammenhängenden Vorschriften in den Fällen, bei denen aufgrund einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist.
Rz. 60a
Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 16 UStG hat zum Inhalt, dass die neuen bzw. geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 9a, 15 Abs. 1b und 15a Abs. 6a und Abs. 8 S. 2 UStG auf solche Wirtschaftsgüter i. S. d. § 15 Abs. 1b UStG nicht anwendbar waren, die aufgrund eines vor dem 1.1.2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden oder mit deren Herstellung vor dem 1.1.2011 begonnen wurde. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Mit dieser Definition dürfte ausreichend klargestellt sein, für welche Umsätze die Regelung Anwendung fand; gerade bei den praxisrelevanten Gebäuden dürfte das Abstellen auf den Bauantrag oder die Einreichung der Bauunterlagen kaum zu Zweifelsfragen des maßgeblichen Zeitraums führen. Wegen des zehnjährigen Berichtigungszeitraums bei Grundstücken (§ 15a Abs. 1 S. 2 UStG) hatte dieser Regelung auch weiter praktische Bedeutung; die aber zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs nur noch in Ausnahmefällen relevant sein dürfte.
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